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Kfz-Steuer für Wohnmobile: So wird sie berechnet

Für ein Wohnmobil zahlen Sie keine Kfz-Steuer nach Hubraum und CO2 wie für einen Pkw, sondern nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse (§ 8 Nr. 1a KraftStG). Ein Wohnmobil mit 3.500 kg und Schadstoffklasse S 4 oder besser kostet 240 EUR im Jahr; mehr als 800 EUR werden in dieser Klasse nie fällig. Ältere Fahrzeuge mit schlechterer Einstufung zahlen spürbar mehr, ein Wohnwagen als Anhänger höchstens 373,24 EUR.

Fachliche Prüfung ausstehend

Dieser Beitrag ist ein Entwurf der Redaktion. Er erscheint öffentlich erst nach der Prüfung durch eine Fachautorin oder einen Fachautor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Berechnet wird je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, die ersten 2.000 kg zu einem höheren Satz als der Rest (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG).
  • Schadstoffklasse S 4 und besser: 16 EUR und 10 EUR je 200 kg, höchstens 800 EUR. S 3 und S 2: 24 EUR und 10 EUR, höchstens 1.000 EUR. Alle übrigen, auch S 1: 40 EUR bis 2.000 kg, darüber gestaffelt und ohne Obergrenze.
  • Wohnwagen kosten 7,46 EUR je 200 kg, höchstens 373,24 EUR im Jahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG).
  • Mit Saisonkennzeichen zahlen Sie nur für die Tage des Betriebszeitraums, bei April bis Oktober etwa 140 statt 240 EUR.
  • Die Steuer wird grundsätzlich jährlich im Voraus per Lastschrift eingezogen; Anträge gehen an das zuständige Hauptzollamt.

Wann ein Fahrzeug als Wohnmobil besteuert wird

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet streng nach der Fahrzeugklasse. Personenkraftwagen sind nach § 8 Nr. 1 KraftStG Fahrzeuge der Klasse M1 „ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil“; sie werden nach Hubraum und CO2-Ausstoß besteuert. Für Wohnmobile gilt dagegen § 8 Nr. 1a: Bemessungsgrundlage sind das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen.

Was ein Wohnmobil ist, legt Anlage XXIX Nr. 5.1 StVZO fest: ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens Tisch und Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheiten, eine Kochgelegenheit sowie Stauraum für Gepäck hat. Diese Ausrüstung muss im Wohnbereich fest angebracht sein; nur der Tisch darf leicht entfernbar sein.

Für die Steuer zählt, was die Zulassungsbehörde festgestellt hat. Ihre Angaben zu Fahrzeugklasse, Aufbauart und Emissionen sind verbindlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG) und stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 13 Abs. 1 KraftStG). Ein Campingbus, der als Pkw zugelassen ist, wird deshalb wie ein Pkw besteuert, auch wenn er ein Bett hat. Bauen Sie einen Kastenwagen selbst zum Wohnmobil aus, müssen Sie die Änderung der Fahrzeugklasse der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 FZV). Die Steuer wird dann ab der Änderung neu festgesetzt (§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG).

Wie groß der Unterschied sein kann, zeigt eine Vergleichsrechnung mit angenommenen Werten: Ein Campingbus mit 3.000 kg, Dieselmotor mit 1.968 cm³, 200 g/km CO2 und Erstzulassung ab 2021 kostet als Pkw 470 EUR im Jahr. Das sind 20 × 9,50 EUR für den Hubraum plus 280 EUR für die CO2-Stufen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG. Als Wohnmobil mit Schadstoffklasse S 4 oder besser wären es 210 EUR.

Die Steuersätze für Wohnmobile im Überblick

Die Sätze stehen in § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG. Sie gelten je 200 kg zulässiges Gesamtgewicht „oder einem Teil davon“: Eine angefangene Stufe zählt also voll.

Schadstoffklasse (Anlage XIV StVZO)je 200 kg bis 2.000 kgje 200 kg über 2.000 kgHöchstbetrag pro Jahr
S 4 und besser16 EUR10 EUR800 EUR
S 3 oder S 224 EUR10 EUR1.000 EUR
alle übrigen, seit 01.01.2010 auch S 140 EUR10 EUR bis 5.000 kg, 15 EUR bis 12.000 kg, 25 EUR darüberkeiner

Welche Schadstoffklasse Ihr Fahrzeug hat, ergibt sich aus Anlage XIV StVZO und der Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Fahrzeuge, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für „Euro 5 und Euro 6“ genehmigt sind, gehören zu den Schadstoffklassen S 5 oder S 6 und erfüllen damit auch die Anforderungen von S 4 (Anlage XIV Nr. 3.1.5 und 3.1.6 StVZO). Für sie gilt der günstigste Satz.

Die Höchstbeträge wirken nur bei sehr schweren Fahrzeugen: 800 EUR erreicht ein Wohnmobil der Klasse S 4 erst bei 14.800 kg, 1.000 EUR ein Fahrzeug der Klassen S 3 oder S 2 bei 17.200 kg. Für die Klasse S 1 und für Fahrzeuge ohne Einstufung gibt es keine Obergrenze.

So rechnen Sie: Schritt für Schritt mit Beispielen

  1. Lesen Sie das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffklasse aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ab.
  2. Die ersten 2.000 kg sind zehn Stufen zu je 200 kg. Sie werden mit dem Satz für „bis 2.000 kg“ multipliziert.
  3. Das Gewicht über 2.000 kg teilen Sie durch 200 und runden auf die nächste ganze Stufe auf.
  4. Beide Teilbeträge ergeben die Jahressteuer; ein Höchstbetrag begrenzt sie.
  5. Der zu zahlende Betrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet (§ 11 Abs. 5 KraftStG).
Fahrzeug (Beispiel)zulässiges GesamtgewichtSchadstoffklasseRechnungSteuer pro Jahr
Kastenwagen3.500 kgS 4 oder besser10 × 16 EUR + 8 × 10 EUR240 EUR
Alkovenmobil4.250 kgS 4 oder besser10 × 16 EUR + 12 × 10 EUR280 EUR
Vollintegrierter7.490 kgS 4 oder besser10 × 16 EUR + 28 × 10 EUR440 EUR
älteres Wohnmobil3.500 kgS 210 × 24 EUR + 8 × 10 EUR320 EUR
älteres Wohnmobil3.500 kgS 1 oder ohne Einstufung10 × 40 EUR + 8 × 10 EUR480 EUR
älteres schweres Wohnmobil7.490 kgS 1 oder ohne Einstufung10 × 40 EUR + 15 × 10 EUR + 13 × 15 EUR745 EUR
Wohnwagen1.500 kgentfällt8 × 7,46 EUR = 59,68 EUR59 EUR
Wohnwagen2.500 kgentfällt13 × 7,46 EUR = 96,98 EUR96 EUR

Jede zusätzliche Stufe über 2.000 kg kostet bei modernen Fahrzeugen nur 10 EUR: Ein Alkovenmobil mit 4.250 kg zahlt 40 EUR mehr als ein Kastenwagen mit 3.500 kg. Die Gewichtsklasse entscheidet sich deshalb eher am Führerschein als an der Steuer, siehe Führerschein für Wohnmobile. Deutlicher wirkt die Schadstoffklasse: Bei 3.500 kg kostet ein Fahrzeug ohne Einstufung doppelt so viel wie mit S 4.

Saisonkennzeichen, Zahlung und Zuständigkeit

Ein Saisonkennzeichen gilt für einen Betriebszeitraum von mindestens zwei und höchstens elf vollen Monaten. Außerhalb dieses Zeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden (§ 10 Abs. 3 FZV). Die Steuer fällt dann nur für die Tage des Betriebszeitraums an: je Tag 1/365 der Jahressteuer, der 29. Februar zählt nicht mit (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 und Satz 4 KraftStG).

Rechenbeispiel für den Kastenwagen mit 240 EUR Jahressteuer:

  • Kennzeichen 04 bis 10 (April bis Oktober, 214 Tage): 240 EUR × 214 / 365 = 140,71 EUR, zu zahlen sind 140 EUR.
  • Kennzeichen 03 bis 10 (März bis Oktober, 245 Tage): 240 EUR × 245 / 365 = 161,10 EUR, zu zahlen sind 161 EUR.

Die Steuer ist jährlich im Voraus zu entrichten (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Halbjährlich dürfen Sie nur zahlen, wenn die Jahressteuer mehr als 500 EUR beträgt, vierteljährlich erst ab mehr als 1.000 EUR; dafür kommt ein Aufschlag von 3 bzw. 6 Prozent hinzu (§ 11 Abs. 2). Beim schweren Wohnmobil mit 745 EUR wären es halbjährlich zweimal 383 EUR, also 21 EUR mehr im Jahr.

Voraussetzung für die Zulassung ist eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug von einem Bankkonto, von der nur bei erheblicher Härte abgesehen wird; außerdem dürfen keine Kfz-Steuerrückstände von 5 EUR oder mehr bestehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KraftStG). Die Steuererklärung geben Sie bei der Zulassung über die Zulassungsbehörde ab (§ 12a Abs. 1 Nr. 1). Anträge auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung richten Sie an das zuständige Hauptzollamt (§ 12a Abs. 4). Steuerschuldner ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (§ 7 Nr. 1).

Sonderfälle: Wohnwagen, Oldtimer, Elektro und Schwerbehinderung

Wohnwagen: Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein eigener Satz von 7,46 EUR je 200 kg, höchstens 373,24 EUR (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG). Die Befreiung für Anhänger mit grünem Kennzeichen hinter Zugfahrzeugen mit Anhängerzuschlag gilt ausdrücklich nicht für Wohnwagenanhänger (§ 10 Abs. 1). Steuerpflichtig ist ein Fahrzeug nur, solange es zugelassen ist, mindestens aber einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Wer seinen Wohnwagen auf dem Dauerplatz außer Betrieb setzt, zahlt für diese Zeit keine Kfz-Steuer; was dabei für die Pflege gilt, steht im Beitrag Wohnwagen winterfest machen.

Oldtimer: Für ein Fahrzeug mit Oldtimerkennzeichen beträgt die Jahressteuer pauschal 191,73 EUR (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG). Das H-Kennzeichen setzt ein Gutachten voraus. Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr kam, weitgehend dem Originalzustand entspricht, gut erhalten ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dient (§ 2 Nr. 22, § 10 Abs. 1 FZV). Für ein altes Wohnmobil mit 3.500 kg ohne Schadstoffeinstufung sinkt die Steuer damit von 480 auf 191,73 EUR.

Elektroantrieb: Wohnmobile mit ausschließlich elektrischem Antrieb sind befreit, wenn sie zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2030 erstmals zugelassen werden – für zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis zum 31.12.2035. Bei einem Halterwechsel geht die restliche Befreiung auf den neuen Halter über (§ 3d Abs. 1 und 2 KraftStG).

Schwerbehinderung: Halter mit den Merkzeichen H, Bl oder aG sind befreit; mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis ermäßigt sich die Steuer unter weiteren Voraussetzungen um 50 Prozent. Beides gilt nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag (§ 3a KraftStG).

Wer ein gebrauchtes Wohnmobil kaufen möchte, sollte die Jahressteuer in die laufenden Kosten einrechnen. Fragen Sie beim Verkäufer nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffklasse, wenn das Inserat sie nicht nennt, und lassen Sie sich die Zulassungsbescheinigung zeigen. Aktuelle Angebote finden Sie unter Camper kaufen.

Häufige Fragen

Wo finde ich Gewicht und Schadstoffklasse meines Wohnmobils?

In der Zulassungsbescheinigung Teil I. Dort müssen die Besteuerungsgrundlagen nach § 8 KraftStG ausgewiesen sein, bevor ein Fahrzeug zugelassen wird (§ 13 Abs. 1 KraftStG).

Wer zahlt die Kfz-Steuer, wenn ich mein Wohnmobil verkaufe?

Steuerschuldner ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG). Bis zur Umschreibung auf den Käufer oder zur Außerbetriebsetzung bleiben Sie also in der Pflicht. Worauf Sie bei der Übergabe achten sollten, erklärt der Beitrag Wohnmobil verkaufen.

Senkt eine geringere zulässige Gesamtmasse die Steuer?

Ja, weil die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet wird. Eine Änderung der Gesamtmasse müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 FZV); ab dann gilt der neue Wert (§ 5 Abs. 3 KraftStG). Bedenken Sie aber die Folgen für die Zuladung, die im Beitrag Zuladung beim Wohnmobil erklärt sind.

Lohnt sich ein Saisonkennzeichen?

Bei der Steuer sparen Sie genau den Anteil der Monate außerhalb der Saison, beim Kastenwagen mit April bis Oktober rund 100 EUR im Jahr. Dafür darf das Fahrzeug außerhalb der Saison nicht auf öffentlichen Straßen stehen (§ 10 Abs. 3 FZV). Was Sie bei der Versicherung beachten sollten, lesen Sie unter Wohnmobil versichern.

Fazit

Die Kfz-Steuer für Wohnmobile ist genau berechenbar: zulässiges Gesamtgewicht und Schadstoffklasse aus der Zulassungsbescheinigung, Stufen zu 200 kg, Satz aus § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG. Moderne Fahrzeuge mit 3.500 kg liegen bei 240 EUR im Jahr, ältere ohne günstige Einstufung bei bis zu doppelt so viel. Entscheidend ist die Eintragung als Wohnmobil; beim Selbstausbau gehört die Umschreibung zum Projekt. Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen oder Elektroantrieb senken die Steuer weiter. Stand der Beträge: Gesetzesfassung vom September 2026, zuletzt geändert am 22.12.2025.

Quellen

  1. Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), §§ 1, 2, 3a, 3d, 5, 7 bis 13 – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/ – abgerufen am 28.09.2026
  2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Anlage XIV (Emissionsklassen) und Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/ – abgerufen am 28.09.2026
  3. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 2, 10, 15 – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/ – abgerufen am 28.09.2026

Text: Redaktion campinga, Stand 28.09.2026. Keine Rechtsberatung; Gesetzesangaben ohne Gewähr. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.

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