Das Wichtigste in Kürze
- Zuladung = zulässige Gesamtmasse (Feld F.2) minus tatsächliche Masse des fahrbereiten Fahrzeugs samt Sonderausstattung.
- Die Masse in fahrbereitem Zustand (Feld G) umfasst nach EU-Recht Fahrer (75 kg), mindestens 90 Prozent Kraftstoff, Flüssigkeiten und Standardausrüstung, aber keine Mitfahrer und kein Gepäck.
- Das EU-Recht verlangt für Wohnmobile nur eine kleine Mindestzuladung: 10 kg je Platz plus 10 kg je Meter Fahrzeuglänge, zusätzlich zu 75 kg je Mitfahrer.
- Neben der Gesamtmasse sind die Achslasten einzuhalten; Lasten hinter der Hinterachse wirken besonders stark.
- Überladung ist schon in geringem Umfang unzulässig; der Bußgeldkatalog nennt ab mehr als 5 Prozent 10 EUR, ab mehr als 20 Prozent 95 EUR und einen Punkt.
Die Begriffe: Was in der Zulassungsbescheinigung steht
Alle Ausgangswerte finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Felder sind in Anlage 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgelegt:
| Feld | Bezeichnung | Bedeutung für die Zuladung |
|---|---|---|
| F.1 | Technisch zulässige Gesamtmasse | Obergrenze aus der Konstruktion |
| F.2 | Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse | gilt im Verkehr, Maßstab für Führerschein und Bußgeld |
| G | Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) | Ausgangswert der Rechnung |
| 7.1 bis 7.3 | Technisch zulässige maximale Achslast | Obergrenze je Achse |
| 8.1 bis 8.3 | Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedsstaat | im Betrieb je Achse einzuhalten |
| 13 | Stützlast | höchste Last auf der Anhängekupplung |
| O.1 und O.2 | Technisch zulässige Anhängelast gebremst und ungebremst | Grenze für Anhänger |
| S.1 | Sitzplätze einschließlich Fahrersitz | Zahl der Plätze für die Mindestzuladung |
Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs einzuhalten (§ 34 Abs. 3 StVZO). Das deutsche Recht kennt daneben den Begriff Leergewicht: das betriebsfertige Fahrzeug mit zu 90 Prozent gefüllten Kraftstoffbehältern, zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten außer gebrauchtem Wasser, der mitgeführten Ausrüstung und 75 kg Fahrergewicht (§ 42 Abs. 3 StVZO).
Was die Masse in fahrbereitem Zustand enthält – und was nicht
Die Begriffe stammen aus dem EU-Typgenehmigungsrecht, heute aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535, Anhang XIII. Danach umfasst die Masse in fahrbereitem Zustand bei einem Kraftfahrzeug die zu mindestens 90 Prozent gefüllten Kraftstoffbehälter, den Fahrer, Kraftstoff und Flüssigkeiten, die Standardausrüstung nach Herstellerangaben sowie, soweit vorhanden, Aufbau, Anhängevorrichtung, Ersatzrad und Werkzeug. Der Fahrer wird mit 75 kg angesetzt.
Nicht enthalten ist die ab Werk bestellte Sonderausstattung wie Markise, Fahrradträger, zweite Aufbaubatterie oder Satellitenanlage – und natürlich alles, was später nachgerüstet wurde. Die tatsächliche Masse eines Fahrzeugs ist nach der Verordnung die Masse in fahrbereitem Zustand plus der verbauten Sonderausstattung. Ob und mit welchem Füllstand Frischwasser, Gasflaschen oder Bordbatterie eingerechnet sind, ergibt sich aus den Herstellerangaben; lesen Sie Datenblatt und Übereinstimmungsbescheinigung genau.
Zwei weitere Punkte aus dem EU-Recht sind für die Praxis wichtig:
- Toleranz: Wohnmobile sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (Verordnung (EU) 2018/858, Anhang I Teil A Nr. 5.1). Bei ihnen darf die gewogene Masse in fahrbereitem Zustand um bis zu 5 Prozent vom angegebenen Wert abweichen, bei anderen Fahrzeugen um bis zu 3 Prozent. Bei 2.980 kg Herstellerangabe sind das rund 149 kg nach oben oder unten.
- Mindestzuladung: Für Wohnmobile muss die verbleibende Zuladung mindestens 10 × (n + L) kg betragen; n ist die Zahl der Plätze einschließlich Fahrer, L die Länge in Metern. Mitfahrer werden dabei zuvor mit je 75 kg abgezogen, ebenso die Sonderausstattung. Ein 7 Meter langes Fahrzeug mit vier Plätzen muss also nur 110 kg für Gepäck und Vorräte übrig haben.
Rechenbeispiel: vier Personen, zwei Fahrräder, volle Tanks
Das folgende Beispiel ist konstruiert, alle Werte sind Annahmen. Ausgangslage: Teilintegrierter mit 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse (F.2) und 2.980 kg Masse in fahrbereitem Zustand (G). Auf dem Papier bleiben 520 kg.
| Posten | Beispielwert |
|---|---|
| Sonderausstattung laut Datenblatt (Markise, Fahrradträger, Zweitbatterie) | 90 kg |
| Fahrer wiegt 90 kg statt der eingerechneten 75 kg | 15 kg |
| Beifahrerin | 65 kg |
| zwei Kinder | 60 kg |
| 100 Liter Frischwasser (im Beispiel nicht in Feld G enthalten) | 100 kg |
| zwei gefüllte Gasflaschen einschließlich Flaschengewicht | 50 kg |
| zwei E-Bikes auf dem Heckträger | 50 kg |
| Kleidung und Bettwäsche für vier Personen | 60 kg |
| Lebensmittel und Getränke | 40 kg |
| Campingmöbel, Kabel, Auffahrkeile, Werkzeug | 45 kg |
| Geschirr, Töpfe, Kleinkram | 25 kg |
| Summe | 600 kg |
Das Fahrzeug wiegt damit 3.580 kg und ist um 80 kg oder rund 2,3 Prozent überladen. Liegt das tatsächliche Leergewicht an der oberen Toleranzgrenze, kommen bis zu 149 kg hinzu; dann wären es 229 kg oder rund 6,5 Prozent. Die einfachsten Stellschrauben sind Wasser und Kleinkram: Wer nur 20 Liter Frischwasser für die Fahrt mitnimmt und am Ziel nachfüllt, spart 80 kg. Weitere 30 kg weniger Gepäck ergeben 3.470 kg. Ob das reicht, zeigt aber erst die Waage.
Achslasten und Gewichtsverteilung
Auch wenn die Gesamtmasse passt, darf keine Achse überlastet sein (§ 34 Abs. 3 StVZO). Behalten Sie besonders die Hinterachse im Blick. Alles, was hinter ihr hängt – Fahrradträger, Heckgarage, Motorradträger –, belastet sie wegen der Hebelwirkung stärker als das eigene Gewicht und entlastet gleichzeitig die Vorderachse. Bei der Typgenehmigung muss ein Fahrzeug der Klasse M1 bei voller Beladung mindestens 30 Prozent seiner Masse auf der Vorderachse tragen (Verordnung (EU) 2021/535, Anhang XIII); viel Gewicht im Heck zehrt an dieser Reserve.
Ziehen Sie einen Anhänger, lastet dessen Stützlast auf der Kupplung und damit auf der Hinterachse des Zugfahrzeugs. Bei Anhängern bis 3,5 t beträgt die Mindeststützlast 4 Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts, sie muss aber nicht mehr als 25 kg betragen (§ 44 Abs. 3 StVZO); die Obergrenze für Ihr Fahrzeug steht in Feld 13. Die tatsächliche Anhängelast darf den eingetragenen Wert nicht übersteigen (§ 42 Abs. 1 StVZO). Für Wohnwagen-Gespanne erklärt der Beitrag Tempo 100 mit dem Wohnwagen die Gewichtsverhältnisse.
Schwere Dinge gehören nach unten und möglichst zwischen die Achsen. Die Ladung muss so gesichert sein, dass sie auch bei einer Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver nicht verrutscht, umfällt oder herabfällt (§ 22 Abs. 1 StVO).
Wiegen: So kommen Sie zu echten Zahlen
Rechnen ersetzt das Wiegen nicht. Fragen Sie etwa bei Wertstoffhöfen, im Landhandel oder bei Speditionen nach einer Fahrzeugwaage, die Sie nutzen dürfen, und nach den Kosten. So gehen Sie vor:
- Basis ermitteln: Fahrzeug einmal mit vollem Tank, ohne Gepäck, aber mit fest verbauter Ausstattung wiegen und mit Feld G vergleichen.
- Reisefertig wiegen: Mit allen Personen, Wasser, Gas, Fahrrädern und Gepäck auf die Waage fahren.
- Achsweise wiegen: Wenn die Waage es zulässt, erst nur die Vorderachse, dann nur die Hinterachse aufstellen und mit den Feldern 8.1 und 8.2 vergleichen.
- Dokumentieren: Wiegeschein aufbewahren und die Werte für künftige Reisen notieren.
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs lohnt ein Wiegeschein ebenfalls; die Checkliste für die Besichtigung nennt weitere Prüfpunkte. Wer verkauft, sollte beim Inserieren die tatsächliche Leermasse angeben – das erspart Käufern böse Überraschungen.
Überladung: Bußgelder, Punkte und Versicherung
Für den vorschriftsmäßigen Zustand von Fahrzeug und Ladung ist verantwortlich, wer fährt (§ 23 Abs. 1 StVO). Der Halter darf die Fahrt nicht anordnen oder zulassen, wenn er von der Überladung weiß oder wissen muss (§ 31 Abs. 2 StVZO). Für Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse gelten die Regelsätze aus Tabelle 3 Buchstabe b der Bußgeldkatalog-Verordnung, für Fahrer und Halter gleichermaßen (Nr. 198.2 und 199.2 BKat, Stand der Verordnung: zuletzt geändert am 02.10.2024):
| Überschreitung der zulässigen Masse | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|
| mehr als 5 bis 10 Prozent | 10 EUR | – |
| mehr als 10 bis 15 Prozent | 30 EUR | – |
| mehr als 15 bis 20 Prozent | 35 EUR | – |
| mehr als 20 Prozent | 95 EUR | 1 |
| mehr als 25 Prozent | 140 EUR | 1 |
| mehr als 30 Prozent | 235 EUR | 1 |
Die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 Nr. 3.5.5 FeV. Strenger ist Tabelle 3 Buchstabe a: Sie gilt für Fahrzeuge über 7,5 t und für Kraftfahrzeuge mit Anhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse, also etwa auch für ein Gespann mit einem Wohnwagen über 2 t. Dort beginnen die Regelsätze bei 30 EUR für 2 bis 5 Prozent; ab mehr als 5 Prozent sind es 80 EUR und ein Punkt. Die Prozentwerte beziehen sich jeweils auf die überschrittene Grenze – auch eine überlastete Achse zählt.
Kommt es mit einem deutlich überladenen Fahrzeug zu einem Unfall, kann das auch die Kaskoversicherung betreffen: Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Mehr dazu im Beitrag Wohnmobil versichern.
Auflasten oder ablasten?
Reicht die Zuladung dauerhaft nicht, kann eine Auflastung helfen – wenn das Fahrzeug technisch dafür ausgelegt ist. Grenze sind die technisch zulässigen Werte in Feld F.1 und in den Feldern 7.1 bis 7.3. Welche Nachweise Ihre Zulassungsbehörde verlangt, etwa eine Herstellerbestätigung oder ein Gutachten, erfragen Sie vorab. Werden dafür Bauteile wie Federn oder Reifen geändert und ist dadurch eine Gefährdung zu erwarten, erlischt die Betriebserlaubnis; nötig ist dann eine neue Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO (§ 19 Abs. 2 StVZO). Jede Änderung der zulässigen Gesamtmasse oder Achslasten ist der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 FZV).
Über 3.500 kg ändert sich viel: Sie brauchen die Führerscheinklasse C1 (§ 6 FeV, siehe Führerschein für Wohnmobile), außerorts gilt Tempo 80 (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO), die Hauptuntersuchung ist nach den ersten 72 Monaten jährlich fällig (Anlage VIII StVZO), und die Kfz-Steuer richtet sich bei Wohnmobilen nach dem zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoffemissionen (§ 8 Nr. 1a KraftStG, siehe Kfz-Steuer für Wohnmobile). Umgekehrt kann eine Ablastung auf 3.500 kg den Führerschein der Klasse B ermöglichen – auf Kosten der Zuladung.
Häufige Fragen
Zählt der Fahrer zur Zuladung?
Nur zum Teil. In der Masse in fahrbereitem Zustand ist der Fahrer mit 75 kg bereits enthalten. Wiegt er mehr, zählt die Differenz zur Zuladung; Beifahrer und Mitfahrer zählen vollständig.
Gibt es eine Toleranz bei der Überladung?
Nein. Die zulässigen Massen sind einzuhalten (§ 34 Abs. 3 StVZO). Der Bußgeldkatalog sieht für Fahrzeuge bis 7,5 t erst ab mehr als 5 Prozent einen Regelsatz vor, erlaubt ist eine geringere Überladung deshalb aber nicht. Die 5-Prozent-Toleranz des EU-Rechts betrifft nur die Herstellerangabe zur Leermasse.
Ist Frischwasser in der Leermasse enthalten?
Das hängt von den Angaben des Herstellers ab. Prüfen Sie Datenblatt oder Übereinstimmungsbescheinigung. Im Zweifel rechnen Sie das Wasser voll zur Zuladung und fahren mit wenig Wasser los.
Wie viel Zuladung ist normal?
Eine feste Größe gibt es nicht. Vorgeschrieben ist für Wohnmobile nur die Mindestzuladung von 10 × (Plätze + Länge in Metern) kg zusätzlich zu 75 kg je Mitfahrer. Vergleichen Sie deshalb vor dem Kauf die Werte in F.2 und G – der Beitrag Alkoven, Teilintegriert, Vollintegriert hilft bei der Auswahl.
Fazit
Die Zuladung auf dem Papier ist meist kleiner als gedacht: Sonderausstattung, schwerere Fahrer, Wasser und Fahrräder zehren sie schnell auf, und die Herstellerangabe darf bei Wohnmobilen um 5 Prozent abweichen. Rechnen Sie deshalb mit eigenen Werten, fahren Sie reisefertig auf die Waage und achten Sie auf die Hinterachse. Ist die Reserve dauerhaft zu knapp, prüfen Sie eine Auflastung mit allen Folgen für Führerschein, Tempo, Hauptuntersuchung und Steuer.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/535, Anhang XIII – Massen und Abmessungen, Europäische Union (EUR-Lex), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R0535, abgerufen am 28.09.2026
- Verordnung (EU) 2018/858, Anhang I Teil A Nr. 5.1 – Wohnmobil als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, Europäische Union (EUR-Lex), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018R0858, abgerufen am 28.09.2026
- Anlage 6 FZV – Zulassungsbescheinigung Teil I (Felddefinitionen), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/anlage_6.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 15 FZV – Mitteilungspflichten bei Änderungen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__15.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__34.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 42 StVZO – Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__42.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 44 StVZO – Stützeinrichtung und Stützlast, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__44.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 31 StVZO – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 19 StVZO – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 22 StVO – Ladung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__22.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 23 StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 3 StVO – Geschwindigkeit, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html, abgerufen am 28.09.2026
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Nr. 198 und 199 mit Tabelle 3, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html, abgerufen am 28.09.2026
- Anlage 13 FeV – Bewertung von Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungs-Bewertungssystem, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 6 FeV – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html, abgerufen am 28.09.2026
- Anlage VIII StVZO – Untersuchung der Fahrzeuge, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 8 KraftStG – Bemessungsgrundlage, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__8.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 81 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html, abgerufen am 28.09.2026
Text: Redaktion campinga, Stand 28.09.2026. Keine Rechtsberatung; Gesetzesangaben ohne Gewähr. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.