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Dauerhaft auf dem Campingplatz wohnen: Ist das erlaubt?

In den meisten Fällen nicht: Campingplätze liegen häufig in Sondergebieten, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), und dort ist nach der Rechtsprechung nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, kein Wohnen auf Dauer. Erlaubt ist es nur, wo die Gemeinde es planungsrechtlich zulässt, etwa über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 7 BauGB. Dass sich ein Wohnsitz beim Meldeamt anmelden lässt, ändert an der baurechtlichen Lage nichts; entscheidend sind das Recht des Landes und die Planung der Gemeinde vor Ort.

Fachliche Prüfung ausstehend

Dieser Beitrag ist ein Entwurf der Redaktion. Er erscheint öffentlich erst nach der Prüfung durch eine Fachautorin oder einen Fachautor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Campingplatzgebiete gehören nach § 10 BauNVO zu den Sondergebieten, die der Erholung dienen. Dauerhaftes Wohnen ist dort in der Regel unzulässig.
  • Gemeinden können Wohnnutzung in bisherigen Erholungssondergebieten über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulassen (§ 12 Abs. 7 BauGB), wie beim Campingplatz Drage/Stove in Niedersachsen.
  • Melderecht und Baurecht sind getrennt: Ein Wohnwagen kann melderechtlich eine Wohnung sein, wenn er nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird (§ 20 BMG). Die Anmeldung macht das Wohnen aber nicht zulässig.
  • Bei Verstößen kann die Bauaufsicht die Wohnnutzung untersagen und Zwangsgelder androhen. Eine bloße Duldung ist keine Rechtsgrundlage.
  • Landesrecht und Planung der Gemeinden unterscheiden sich stark. Klären Sie die Lage vor einem Umzug schriftlich mit Gemeinde, Bauaufsicht und Betreiber.

Was das Baurecht sagt

Ob Sie auf einem Grundstück wohnen dürfen, entscheidet das Bauplanungsrecht. Für Campingplätze ist § 10 BauNVO zentral: Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen danach insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete in Betracht. In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig (§ 10 Abs. 1 und 5 BauNVO). Für solche Gebiete muss die Gemeinde Zweckbestimmung und Art der Nutzung festsetzen (§ 10 Abs. 2 BauNVO). Dauerhaftes Wohnen gehört nicht zur Zweckbestimmung Erholung.

Die Gerichte grenzen danach ab, wie der Aufenthalt angelegt ist. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Aufenthalt in einem Wochenend- oder Ferienhaus als zeitlich begrenzten Aufenthalt zur Erholung beschrieben, das Dauerwohnen dagegen als auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt, bei dem die Unterkunft zum Ort der alltäglichen Lebensführung wird (Urteil vom 23.10.2006, 7 A 4947/05). In einem der Erholung dienenden Sondergebiet ist danach nur ein vorübergehender Aufenthalt im Sinne einer wochenendhausmäßigen Nutzung zulässig.

Hinzu kommt Landesrecht. Die Länder regeln Bau und Betrieb von Campingplätzen in eigenen Verordnungen, und schon die Begriffe unterscheiden sich. In Nordrhein-Westfalen sind Campingplätze nach der Camping- und Wochenendplatzverordnung (CW VO) Plätze, die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind; die Verordnung gilt für Plätze mit mehr als drei Wohnwagen oder Zelten. In Baden-Württemberg gilt seit 01.07.2023 eine neue Verordnung (CPlVO vom 13.06.2023), nach der ein Campingplatz erst ab mehr als fünf Campingfahrzeugen oder Zelten vorliegt. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben ebenfalls eigene Verordnungen.

EbeneRegelungBedeutung für dauerhaftes Wohnen
Bund§ 10 BauNVO: Campingplatzgebiete als Sondergebiete, die der Erholung dienenZweckbestimmung Erholung, Dauerwohnen in der Regel unzulässig
Bund§ 12 Abs. 7 BauGB: vorhabenbezogener BebauungsplanGemeinde kann Wohnnutzung in bisherigen Erholungssondergebieten zulassen
BundBundesmeldegesetz (§§ 17, 19 bis 22, 29 BMG)regelt die Anmeldung, nicht die Zulässigkeit des Wohnens
LandCamping- und Wochenendplatzverordnungen, LandesbauordnungenAnforderungen an Plätze, Grundlage für Nutzungsuntersagungen; je Land verschieden
GemeindeBebauungsplan und Satzungen, etwa zur Zweitwohnungsteuerentscheidet im Einzelfall, was auf dem Platz erlaubt ist

Melderecht: Die Anmeldung ist keine Erlaubnis

Melderecht und Baurecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Nach § 20 BMG ist eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird; Wohnwagen gelten nur dann als Wohnung, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Ein fest aufgestellter Wohnwagen auf dem Dauerplatz kann also melderechtlich eine Wohnung sein.

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Der Wohnungsgeber muss dabei mitwirken und den Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG); nach Ratgeberangaben muss der Betreiber des Campingplatzes einer Anmeldung zustimmen. Wer mehrere Wohnungen hat, muss eine Hauptwohnung angeben: die vorwiegend benutzte Wohnung, in Zweifelsfällen dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 3 BMG).

Für Camper gilt eine Sonderregel: Wer in Wohnwagen oder Wohnmobilen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachtet, muss sich dafür nicht anmelden, solange er im Inland gemeldet ist. Wer nirgends gemeldet ist, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden, sobald der Aufenthalt drei Monate überschreitet (§ 29 Abs. 4 BMG).

Nach Ratgeberangaben prüft die Meldebehörde bei der Anmeldung in der Regel nicht, ob das Wohnen baurechtlich zulässig ist. Die Anmeldung kann sogar gegen Sie sprechen: Im Fall vor dem OVG Nordrhein-Westfalen wertete die Gemeinde die Anmeldung mit Hauptwohnsitz als wesentliches Indiz für dauerhaftes Wohnen; im betroffenen Plangebiet waren 24 von 324 Parzellen mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Wann dauerhaftes Wohnen ausnahmsweise erlaubt ist

Seit einer Änderung des Baugesetzbuchs im Jahr 2017 gibt es einen ausdrücklichen Weg: Soll in bisherigen Erholungssondergebieten auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken regelt (§ 12 Abs. 7 BauGB).

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt der Campingplatz Drage/Stove an der Elbe. Dort waren Wochenendhäuser zulässig, das Gebiet wurde aber zunehmend dauerhaft bewohnt. Eine Änderung des Bebauungsplans, die das legalisieren sollte, erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für unwirksam (Urteil vom 25.01.2017, 1 KN 151/15). Nach der Gesetzesänderung lehnte es einen Eilantrag gegen neue, vorhabenbezogene Änderungspläne ab und hielt die Mischung aus Dauerwohnen und Erholungswohnen in abgegrenzten Teilbereichen für zulässig (Beschluss vom 14.07.2022, 1 MN 165/21).

Der Fall zeigt: Eine Legalisierung ist möglich, setzt aber eine eigene Planung der Gemeinde voraus, die klar festlegt, wo und unter welchen Bedingungen Dauerwohnen auf dem Platz zulässig ist. Liegt ein Platz dagegen in einem Gebiet, in dem Wohnen ohnehin zulässig ist, sieht die Lage anders aus; nach Ratgeberangaben ist die Anmeldung dann in der Regel unproblematisch. Fragen Sie deshalb immer nach dem konkreten Bebauungsplan.

Was bei Verstößen droht

Wohnt jemand baurechtswidrig dauerhaft auf einem Campingplatz, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung per Verfügung untersagen und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld androhen. Grundlage sind die Landesbauordnungen, die sich im Detail unterscheiden. Die Übergangsfristen können lang sein: Im Fall vor dem OVG Nordrhein-Westfalen untersagte eine Ordnungsverfügung vom 06.03.2002 die dauerhafte Wohnnutzung eines Wochenendhauses ab dem 31.03.2006; wäre sie bis dahin nicht bestandskräftig gewesen, hätte die Nutzung binnen drei Monaten nach Bestandskraft enden müssen.

Behörden haben Ermessen, und ihre Verfügungen müssen bestimmt und verhältnismäßig sein. Im Kreis Coesfeld scheiterten Verfügungen gegen das Dauerwohnen im Ferienhaus- und Campingplatzgebiet „Gut Holtmann“ vor Gericht unter anderem an Ermessensfehlern und mangelnder Bestimmtheit; die Verfügungen für den Campingbereich galten als unverhältnismäßig. Nach dem Hinweis eines Oberverwaltungsgerichts, der Bebauungsplan könne unwirksam sein, wurde ein neues Planverfahren begonnen.

Manche Gemeinden dulden dauerhaftes Wohnen über längere Zeit. Eine Duldung ist nach Ratgeberangaben aber keine Rechtsgrundlage und kann jederzeit beendet werden; auch der Hinweis auf Wohnungsmangel ändert daran nichts.

Hinzu kommt ein zivilrechtliches Risiko: Der Vertrag über den Stellplatz bietet keinen Kündigungsschutz wie bei einer Wohnung, denn § 573 BGB gilt nur für Wohnraum. Ohne abweichende Vereinbarung kann der Betreiber mit der Frist des § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB kündigen, also mit knapp drei Monaten Vorlauf. Einzelheiten stehen im Beitrag Dauercamping-Vertrag.

Checkliste: Bevor Sie auf den Campingplatz ziehen

  1. Bebauungsplan einsehen: Welche Gebietsart ist festgesetzt, und ist Wohnnutzung zugelassen?
  2. Bauaufsicht fragen: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob dauerhaftes Wohnen auf der Parzelle zulässig ist.
  3. Mit dem Betreiber klären: Erlauben Vertrag und Platzordnung das Wohnen, und bestätigt der Betreiber den Einzug für die Anmeldung?
  4. Winter prüfen: Gibt es ganzjährig Wasser, beheizte Sanitäranlagen und eine Zufahrt, oder wird das Wasser im Winter abgestellt?
  5. Kosten und Abgaben klären: Liegt Ihre Hauptwohnung woanders, kann je nach Satzung der Gemeinde Zweitwohnungsteuer anfallen; mehr dazu im Beitrag Was kostet Dauercamping?.
  6. Absicherung planen: Halten Sie eine Unterkunft in Reserve, falls der Vertrag gekündigt oder die Nutzung untersagt wird.

Wer nur einen festen Rückzugsort für Wochenenden und Ferien sucht, ist mit einem gewöhnlichen Dauerplatz gut beraten; Tipps zur Suche stehen im Beitrag Dauerstellplatz finden, Angebote unter Dauer- und Saisonplätze. Wer ein Mobilheim statt eines Wohnwagens plant, findet Hinweise im Beitrag Mobilheim auf dem Campingplatz.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Hauptwohnsitz auf dem Campingplatz anmelden?

Melderechtlich ist das möglich, wenn der Wohnwagen nicht oder nur gelegentlich bewegt wird (§ 20 BMG) und der Einzug bestätigt wird (§ 19 BMG). Die Anmeldung macht das Wohnen aber nicht baurechtlich zulässig und kann bei einer Prüfung als Indiz für Dauerwohnen dienen.

Was droht, wenn ich trotzdem dauerhaft dort wohne?

Die Bauaufsicht kann die Wohnnutzung untersagen und Zwangsgelder androhen. Zusätzlich kann der Betreiber den Stellplatzvertrag ohne Begründung mit der vereinbarten oder gesetzlichen Frist kündigen.

Ab wann gilt ein Aufenthalt als dauerhaftes Wohnen?

Eine feste Zahl von Tagen nennen die hier ausgewerteten Quellen nicht. Die Gerichte fragen, ob der Aufenthalt zeitlich begrenzt der Erholung dient oder auf unbestimmte Zeit angelegt ist und den Mittelpunkt des Alltags bildet. Verträge und Platzordnungen können eigene Regeln enthalten.

Schützt mich eine lange Duldung?

Eine Duldung allein ist keine Rechtsgrundlage und kann beendet werden. Anders kann es sein, wenn das Wohnen schon vor Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans rechtmäßig war; das muss im Einzelfall geprüft werden, am besten mit rechtlicher Beratung.

Muss ich auf dem Dauerplatz Zweitwohnungsteuer zahlen?

Das hängt von der Satzung der Gemeinde ab. Gerichte haben sich mehrfach mit der Besteuerung von Wohnwagen auf Dauerstandplätzen befasst, etwa das OVG Niedersachsen (Urteil vom 11.07.2007, 9 LB 5/07). Fragen Sie bei der Gemeinde nach.

Fazit

Dauerhaft auf dem Campingplatz zu wohnen ist in Deutschland die Ausnahme, nicht die Regel. Campingplätze dienen planungsrechtlich häufig der Erholung, und die Anmeldung beim Meldeamt ändert daran nichts. Zulässig wird das Wohnen erst, wenn die Gemeinde es ausdrücklich plant, etwa über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Wer einen Umzug auf den Platz erwägt, sollte Bebauungsplan, Landesrecht und Vertrag vorher prüfen und sich die Zulässigkeit schriftlich bestätigen lassen.

Quellen

  1. § 10 BauNVO Sondergebiete, die der Erholung dienen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__10.html, abgerufen am 28.09.2026
  2. § 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__12.html, abgerufen am 28.09.2026
  3. § 17 BMG Anmeldung, Abmeldung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html, abgerufen am 28.09.2026
  4. § 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html, abgerufen am 28.09.2026
  5. § 20 BMG Begriff der Wohnung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__20.html, abgerufen am 28.09.2026
  6. § 21 BMG Mehrere Wohnungen (mit § 22 BMG Bestimmung der Hauptwohnung), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html, abgerufen am 28.09.2026
  7. § 29 BMG Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html, abgerufen am 28.09.2026
  8. § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html, abgerufen am 28.09.2026
  9. § 580a BGB Kündigungsfristen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html, abgerufen am 28.09.2026
  10. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2006, 7 A 4947/05, Justiz Nordrhein-Westfalen (NRWE), https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2006/7_A_4947_05urteil20061023.html, abgerufen am 28.09.2026
  11. Dauerwohnen auf dem Campingplatz ist unzulässig (1 KN 151/15), Presseinformation, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/dauerwohnen-auf-dem-campingplatz-ist-unzulaessig-150519.html, abgerufen am 28.09.2026
  12. Dauerwohnen auf dem Campingplatz Drage/Stove (Elbmarsch) nach Gesetzesänderung zulässig, Presseinformation, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/dauerwohnen-auf-dem-campingplatz-drage-stove-elbmarsch-nach-gesetzesanderung-zulassig-213568.html, abgerufen am 28.09.2026
  13. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2022, 1 MN 165/21, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/70df436b-5d02-462c-8471-a130501d5fab, abgerufen am 28.09.2026
  14. Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CW VO), Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de), https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012019-verordnung-ueber-camping-und-wochenendplaetze-camping-und/, abgerufen am 28.09.2026
  15. Camping- und Wochenendplatzverordnung (CPlVO) vom 13.06.2023, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de), https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CPlVBW2023rahmen, abgerufen am 28.09.2026
  16. Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung (BbgCWPV), Land Brandenburg (BRAVORS), https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212086, abgerufen am 28.09.2026
  17. Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO), Land Mecklenburg-Vorpommern (landesrecht-mv.de), https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-CPLVMVV2P9/part/X, abgerufen am 28.09.2026
  18. Dort wohnen, wo andere Urlaub machen?, campingwirtschaft.de (Fachmagazin für Camping-, Freizeit- und Wassersportunternehmer), https://www.campingwirtschaft.de/2024/02/05/wohnen-andere-urlaub-2/, abgerufen am 28.09.2026
  19. Problematik des Dauerwohnens im Ferienhaus- und Campingplatzgebiet „Gut Holtmann“, Vorlage im Ratsinformationssystem, Kreis Coesfeld, https://www.kreis-coesfeld.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=652, abgerufen am 28.09.2026
  20. Deutschland: Darf ich meinen Wohnsitz auf einem Campingplatz anmelden?, wohnung.com, https://www.wohnung.com/ratgeber/2537/deutschland-darf-ich-meinen-wohnsitz-auf-einem-campingplatz-anmelden, abgerufen am 28.09.2026
  21. Wohnen auf dem Campingplatz: Ist das erlaubt?, umziehen.de, https://umziehen.de/wohnen-leben/erstwohnsitz-auf-dem-campingplatz-ist-das-erlaubt-12228, abgerufen am 28.09.2026
  22. Dauercamping Rechtslage, AlpacaCamping, https://www.alpacacamping.de/content/dauercamping-rechtslage/, abgerufen am 28.09.2026
  23. OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2007, 9 LB 5/07, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f22ed238-66fd-4be3-a026-de659e5fc8d0, abgerufen am 28.09.2026

Text: Redaktion campinga, Stand 28.09.2026. Keine Rechtsberatung; Gesetzesangaben ohne Gewähr. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.

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