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Gasprüfung im Wohnmobil und Wohnwagen: Pflicht oder Empfehlung?

Die Gasprüfung ist seit dem 19.06.2025 Pflicht: Halter zugelassener Wohnmobile und Wohnwagen müssen die Flüssiggasanlage, etwa für Kocher, Heizung und Kühlschrank, alle 24 Monate nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 607 prüfen lassen (§ 60 StVZO). Die Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung; eine bestandene HU ersetzt sie nicht. Für gewerblich genutzte Anlagen, die als Arbeitsmittel dienen, gelten die Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung.

Fachliche Prüfung ausstehend

Dieser Beitrag ist ein Entwurf der Redaktion. Er erscheint öffentlich erst nach der Prüfung durch eine Fachautorin oder einen Fachautor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 19.06.2025 gilt § 60 StVZO für Flüssiggasanlagen bis 1,5 kg/h in zulassungspflichtigen Fahrzeugen, die nicht dem Antrieb dienen (§ 72 Abs. 15 StVZO).
  • Geprüft wird vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und danach alle 24 Monate; die Frist endet mit Ablauf des 24. Monats.
  • Maßstab ist das DVGW-Arbeitsblatt G 607 in der Ausgabe August 2022.
  • Die Hauptuntersuchung prüft diese Anlagen nicht; Sie brauchen zwei getrennte Termine.
  • Wer die Prüfung um mehr als zwei Monate versäumt, riskiert nach dem Bußgeldkatalog 15 bis 60 EUR.

Die Rechtslage seit dem 19. Juni 2025

In den Jahren vor der Neuregelung enthielt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für diese Anlagen keine eigene Prüfpflicht; in der Fassung von 2019 bis 2021 etwa war § 60 StVZO als „weggefallen“ geführt. Heute verpflichtet der neue § 60 Abs. 1 StVZO die Halter zulassungspflichtiger und kennzeichenpflichtiger Fahrzeuge, ihre Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dienen, auf eigene Kosten prüfen zu lassen. Prüfmaßstab ist das Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ in der Ausgabe August 2022.

Die Prüfung ist fällig:

  1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage,
  2. vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
  3. danach wiederkehrend im Abstand von 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung.

Die Pflicht betrifft Wohnmobile und Kastenwagen ebenso wie Wohnwagen, denn auch Anhänger dürfen nur zugelassen auf öffentlichen Straßen fahren (§ 3 Abs. 1 FZV). Ausgenommen sind nur Sonderfälle: Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, Fahrzeuge der Bundeswehr und bestimmte Einsatzfahrzeuge. Gasanlagen, die den Motor antreiben, fallen nicht unter § 60 Abs. 1; sie werden bei der Hauptuntersuchung geprüft.

Für Fahrzeuge, die schon vor dem Stichtag unterwegs waren, regelt § 72 Abs. 16 StVZO den Übergang:

SituationFristGrundlage
Fahrzeug bis 19.06.2025 in Verkehr gebracht, Anlage schon nach G 607 (Ausgabe August 2022) geprüfterste Wiederholungsprüfung 24 Monate nach dieser Prüfung§ 72 Abs. 16 Nr. 1 StVZO
Fahrzeug bis 19.06.2025 in Verkehr gebracht, noch keine solche Prüfungerstmalige Prüfung bis 19.06.2025§ 72 Abs. 16 Nr. 2 StVZO
Anlage wird neu in Betrieb genommenPrüfung vor der ersten Inbetriebnahme§ 60 Abs. 1 Nr. 1 StVZO
jede weitere Prüfungspätestens mit Ablauf des 24. Monats nach der letzten Prüfung§ 60 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2 StVZO

Wer heute keine Prüfung nach dieser Ausgabe nachweisen kann, ist also bereits in Verzug.

Gasprüfung und Hauptuntersuchung: zwei getrennte Termine

Die Hauptuntersuchung richtet sich nach Anlage VIIIa StVZO. Gasanlagen tauchen dort nur als „Gasanlagen im Antriebssystem“ auf (Nr. 6.8.5). Eine Verbrennungsheizung wird im Rahmen von Fahrgestell und Aufbau lediglich auf Zustand und Ausführung angesehen (Nr. 6.6). Eine Prüfung der Flüssiggasanlage für Kochen und Heizen nach G 607 ist nicht Teil der HU – das war auch in der Fassung vor 2025 so. Umgekehrt ersetzt eine Gasprüfung keine Hauptuntersuchung.

In der Praxis heißt das: Führen Sie zwei Fristen. Die HU-Frist zeigt die Plakette auf dem Kennzeichen; wann sie für Ihr Fahrzeug fällig ist, erklärt der Beitrag Hauptuntersuchung beim Wohnmobil. Die Gasprüfung läuft unabhängig davon alle 24 Monate. Wenn Ihre Prüfstelle beides anbietet, können Sie die Termine zusammenlegen; rechtlich bleiben es zwei Prüfungen.

Private Halter, Vermieter, Mieter und Käufer: Wer muss was?

Verantwortlich ist immer der Halter. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gilt eine Sonderregel: Wird die Flüssiggasanlage zu Brennzwecken als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung verwendet, richtet sich die Prüfung nach § 14 Abs. 4 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV (§ 60 Abs. 2 StVZO). Dort ist für „Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen“ eine wiederkehrende Prüfung mindestens alle zwei Jahre durch eine zur Prüfung befähigte Person vorgeschrieben (Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 BetrSichV). Die Ergebnisse sind nach § 60 Abs. 2 StVZO mit den Vorlagen des DGUV Grundsatzes 310-003 (Ausgabe Juni 2023) aufzuzeichnen und nach der BetrSichV über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren.

WerPflichtGrundlage
Private Halter von Wohnmobil, Kastenwagen oder WohnwagenPrüfung nach G 607 vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und alle 24 Monate§ 60 Abs. 1 StVZO
Gewerbliche Halter, deren Anlage als Arbeitsmittel dientPrüfung durch befähigte Person, mindestens alle zwei Jahre, Aufzeichnung nach DGUV Grundsatz 310-003§ 60 Abs. 2 StVZO, Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV
Mieterinnen und Mieterkeine eigene Prüfpflicht, der Vermieter ist Halter§ 60 StVZO
Käuferinnen und Käuferals neue Halter verpflichtet; Datum der letzten Prüfung vor dem Kauf prüfen§ 60 Abs. 1 StVZO

Ob die Gasanlage eines Mietfahrzeugs als Arbeitsmittel gilt, sollten gewerbliche Vermieter mit ihrer Prüfstelle oder Berufsgenossenschaft klären; geprüft werden muss in jedem Fall. Wer sein Fahrzeug privat vermietet, bleibt Halter und damit für die Prüfung verantwortlich – mehr dazu im Beitrag Wohnmobil privat vermieten. Als Mieter fragen Sie bei der Übergabe nach dem letzten Prüfnachweis; Kosten und Übergabe einer Anmietung beschreibt der Beitrag Wohnmobil mieten.

Beim Kauf gehört das Datum der letzten Gasprüfung in die Besichtigung und in den Vertrag. Die Checkliste für die Besichtigung und der Beitrag zum Kaufvertrag nennen die Punkte; aktuelle Angebote finden Sie etwa unter den Wohnwagen.

Ablauf der Prüfung und Nachweis

Wie die Prüfung im Einzelnen abläuft, legt das Arbeitsblatt G 607 fest, das beim DVGW in Bonn zu beziehen ist. Einen Anhaltspunkt für den Prüfumfang gibt die Betriebssicherheitsverordnung: Sie verlangt für gewerblich genutzte Anlagen eine Prüfung auf sichere Installation und Aufstellung sowie auf Dichtheit und sichere Funktion (Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 1.2). Nach den Begriffen der Verordnung gehören zur Anlage die Versorgungsanlage mit den Gasflaschen und allen Teilen bis einschließlich Hauptabsperreinrichtung sowie die Verbrauchsanlage mit Leitungen, Ausrüstungsteilen und Gasgeräten dahinter (Nr. 2.1 bis 2.5).

Nach Ratgeberangaben des ADAC wird die Prüfung in einer Prüfbescheinigung beziehungsweise einem Prüfheft festgehalten, in dem auch die eingebauten Gasgeräte aufgeführt sind, und das Fahrzeug erhält eine Prüfplakette. So bereiten Sie den Termin vor:

  • Prüfheft und Unterlagen zu nachgerüsteten Geräten bereitlegen.
  • Gaskasten zugänglich machen und bei der Terminvereinbarung fragen, ob gefüllte Gasflaschen angeschlossen sein sollen.
  • Vorab nach dem Preis fragen und klären, ob kleine Mängel wie ein poröser Schlauch gleich behoben werden können.
  • Nach Umbauten an der Gasanlage vor der nächsten Nutzung prüfen lassen, wenn es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt.

Fristen, Bußgelder und Folgen

Wer eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, handelt ordnungswidrig (§ 69a Abs. 2 Nr. 20 StVZO). Der Bußgeldkatalog sieht dafür in Nr. 200 folgende Regelsätze vor (Stand der Verordnung: zuletzt geändert am 02.10.2024):

Überschreitung der PrüffristRegelsatzPunkte
mehr als 2 bis 4 Monate15 EUR–
mehr als 4 bis 8 Monate25 EUR–
mehr als 8 Monate60 EUR–

Punkte im Fahreignungsregister sieht Anlage 13 FeV für diesen Verstoß nicht vor. Wichtiger als das Bußgeld ist die Sicherheit: Undichte Leitungen oder schlecht abgeführte Abgase gefährden die Menschen an Bord. Die Frist endet mit Ablauf des 24. Monats; wer im Fälligkeitsmonat auf Reisen ist, lässt besser vorher prüfen. Die nächste Frist läuft dann ab dieser früheren Prüfung, denn maßgeblich ist der Abstand zur vorausgegangenen Prüfung (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 StVZO).

Unterwegs: Gasbetrieb, Campingplätze und Fähren

Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas betriebene Heizungen, deren Heizgeräte und Gasversorgung nur für den Betrieb im Stand bestimmt sind, nicht laufen, und die Ventile der Gasflaschen müssen geschlossen sein (§ 35c Abs. 3 StVZO). Ob Ihre Anlage für den Betrieb während der Fahrt ausgelegt ist, steht in den Unterlagen des Herstellers.

Nach Ratgeberangaben des ADAC lassen viele Campingplätze Wohnmobile und Wohnwagen nur mit gültiger Prüfplakette auf den Platz; das ist eine Vorgabe des jeweiligen Platzbetreibers. Klären Sie das bei der Anfrage an den Platz. Für Fähren gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Reederei; prüfen Sie vor der Buchung, was sie zu Gasflaschen und Gasanlagen an Bord vorsehen. Wer im Winter unterwegs ist oder den Wohnwagen einlagert, findet Hinweise im Beitrag Wohnwagen winterfest machen.

Häufige Fragen

Ist die Gasprüfung für Wohnwagen Pflicht?

Ja. § 60 StVZO gilt für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge mit einer Flüssiggasanlage bis 1,5 kg/h, die nicht dem Antrieb dient. Wohnwagen sind als Anhänger zulassungspflichtig und damit erfasst.

Wie oft muss die Gasanlage geprüft werden?

Alle 24 Monate; die Frist endet mit Ablauf des 24. Monats nach der letzten Prüfung. Zusätzlich vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen.

Ersetzt die Hauptuntersuchung die Gasprüfung?

Nein. Die HU prüft nach Anlage VIIIa StVZO nur Gasanlagen des Antriebs und sieht sich eine Verbrennungsheizung auf Zustand und Ausführung an. Die Gasprüfung nach G 607 ist eine eigene Pflicht.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Ab mehr als zwei Monaten Überschreitung nennt der Bußgeldkatalog 15 EUR, ab mehr als vier Monaten 25 EUR und ab mehr als acht Monaten 60 EUR. Lassen Sie die Prüfung so schnell wie möglich nachholen.

Fazit

Die Frage „Pflicht oder Empfehlung?“ ist seit dem 19.06.2025 beantwortet: Die Gasprüfung nach G 607 ist für Halter von Wohnmobilen und Wohnwagen alle 24 Monate Pflicht, unabhängig von der Hauptuntersuchung. Gewerbliche Halter, deren Anlage als Arbeitsmittel dient, prüfen nach der Betriebssicherheitsverordnung. Notieren Sie sich beide Fristen, heben Sie die Prüfbescheinigung im Fahrzeug auf und lassen Sie nach prüfpflichtigen Umbauten an der Gasanlage vor der nächsten Nutzung prüfen.

Quellen

  1. § 60 StVZO – Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__60.html, abgerufen am 28.09.2026
  2. § 72 StVZO – Übergangsbestimmungen (Absätze 15 und 16), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html, abgerufen am 28.09.2026
  3. § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html, abgerufen am 28.09.2026
  4. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Nr. 200, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html, abgerufen am 28.09.2026
  5. Anlage 13 FeV – Bewertung von Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungs-Bewertungssystem, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html, abgerufen am 28.09.2026
  6. Anlage VIIIa StVZO – Durchführung der Hauptuntersuchung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viiia.html, abgerufen am 28.09.2026
  7. § 35c StVZO – Heizung und Lüftung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__35c.html, abgerufen am 28.09.2026
  8. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 2 Abs. 6 und Anhang 3 Abschnitt 2, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/BJNR004910015.html, abgerufen am 28.09.2026
  9. § 3 FZV – Notwendigkeit einer Zulassung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html, abgerufen am 28.09.2026
  10. Gebrauchtes Wohnmobil kaufen: Tipps und Kaufvertrag zum Download, ADAC, https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/gebrauchtwagenkauf/gebrauchtes-wohnmobil-kaufen/, abgerufen am 28.09.2026
  11. Wohnwagen gebraucht kaufen: Hilfreiche Tipps zum Kauf, PiNCAMP by ADAC, https://www.pincamp.de/magazin/ratgeber/wohnwagen/wohnwagen-gebraucht-kaufen-hilfreiche-tipps-zum-kauf, abgerufen am 28.09.2026

Text: Redaktion campinga, Stand 28.09.2026. Keine Rechtsberatung; Gesetzesangaben ohne Gewähr. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.

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