Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht zur HU trifft den Halter; Grundlage sind § 29 StVZO und Anlage VIII.
- Wohnmobile bis 3,5 t: erste HU nach 36 Monaten, dann alle 24 Monate. Über 3,5 bis 7,5 t: 24 Monate in den ersten 72 Monaten, danach 12 Monate.
- Die Frist endet mit Ablauf des Monats, den die Prüfplakette zeigt; die nächste Frist beginnt mit dem Monat der durchgeführten HU.
- Bei mehr als zwei Monaten Überziehung wird die Untersuchung erweitert, und der Bußgeldkatalog sieht 15 bis 60 EUR vor, ab mehr als acht Monaten zusätzlich einen Punkt.
- Die Gasprüfung ist nicht Teil der HU; sie ist seit 19.06.2025 eine eigene Pflicht.
Die Fristen im Überblick
Nach § 29 Abs. 1 StVZO müssen Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge diese auf eigene Kosten in regelmäßigen Abständen untersuchen lassen. Die Abstände stehen in Nummer 2.1 der Anlage VIII. Wohnmobile haben dort eine eigene Zeile, Wohnwagen zählen zu den Anhängern:
| Fahrzeug | Erste Hauptuntersuchung | Weitere Hauptuntersuchungen | Anlage VIII |
|---|---|---|---|
| Wohnmobil bis 3,5 t | nach 36 Monaten | alle 24 Monate | Nr. 2.1.6.1 |
| Wohnmobil über 3,5 t bis 7,5 t | in den ersten 72 Monaten alle 24 Monate | danach alle 12 Monate | Nr. 2.1.6.2 |
| Wohnmobil über 7,5 t | nach 12 Monaten | alle 12 Monate | Nr. 2.1.6.3 |
| Wohnwagen bis 0,75 t oder ohne eigene Bremse | nach 36 Monaten | alle 24 Monate | Nr. 2.1.5.1 |
| Wohnwagen über 0,75 t bis 3,5 t | nach 24 Monaten | alle 24 Monate | Nr. 2.1.5.2 |
| Anhänger über 3,5 t bis 10 t | nach 12 Monaten | alle 12 Monate | Nr. 2.1.5.3 |
| gewerblich ohne Fahrer vermietet, nicht auf den Mieter zugelassen | 12 Monate | 12 Monate | Nr. 2.2 |
Sicherheitsprüfungen zwischen den Hauptuntersuchungen sieht die Tabelle für Wohnmobile und die genannten Anhänger nicht vor. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse aus der Zulassungsbescheinigung, nicht das Gewicht auf der Waage. Wer sein Fahrzeug auf- oder ablastet, wechselt deshalb unter Umständen auch die HU-Zeile – mehr dazu im Beitrag Zuladung beim Wohnmobil.
So lesen Sie die Frist ab
Den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens vorgeführt werden muss, zeigt die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen (§ 29 Abs. 2 StVZO). Die oberste Zahl am Rand bezeichnet den Monat, die Zahl in der Mitte das Jahr (Anlage IX StVZO). Die Farbe wechselt nach einem Sechsjahresturnus: Plaketten für das Jahr 2026 sind blau, für 2027 gelb, für 2028 braun, danach folgen rosa, grün und orange. Zusätzlich wird der Termin in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt (§ 29 Abs. 6 StVZO).
Die Plakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 StVZO). Bei einem neuen Fahrzeug beginnt die Frist mit dem Monat der ersten Zulassung, danach jeweils mit dem Monat der letzten HU (Anlage VIII Nr. 2.3). Das Datum der Erstzulassung finden Sie in Feld B der Zulassungsbescheinigung (Anlage 6 FZV). Drei Beispiele mit angenommenen Daten:
- Kastenwagen, 3.500 kg, Erstzulassung 04/2024: erste HU bis Ende 04/2027, danach 04/2029, 04/2031 und so weiter.
- Teilintegrierter, 4.200 kg, Erstzulassung 06/2021: HU 06/2023, 06/2025 und 06/2027; nach Ablauf der ersten 72 Monate jährlich, also 06/2028, 06/2029.
- Wohnwagen, 1.500 kg, Erstzulassung 05/2025: HU 05/2027, danach alle 24 Monate.
Lassen Sie die HU früher machen, etwa vor einer langen Reise, beginnt die neue Frist mit dem Monat dieser Untersuchung. Sie verschieben damit den Rhythmus nach vorn; sinnvoll ist das vor allem, wenn der Fälligkeitsmonat sonst in Ihre Reisezeit fiele.
Sonderfälle: Vermietung, Saisonkennzeichen, Stilllegung
Vermietung: Werden Fahrzeuge ohne Fahrer gewerbsmäßig vermietet und sind sie nicht auf den Mieter zugelassen, beträgt die HU-Frist in allen Fällen zwölf Monate (Anlage VIII Nr. 2.2). Die Ausnahmen für langfristig vermietete Pkw und leichte Lkw gelten für Wohnmobile nicht. Wer ein ehemaliges Mietfahrzeug kauft, sollte deshalb genau auf die Plakette schauen: Sie kann früher fällig sein, als das Alter vermuten lässt. Ob eine private Vermietung schon gewerbsmäßig ist, klärt der Beitrag Wohnmobil privat vermieten.
Saisonkennzeichen: Fällt die HU in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums, ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums fällig (Anlage VIII Nr. 2.6).
Stilllegung: Während ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, ruht die Untersuchungspflicht. War in dieser Zeit eine HU fällig, ist sie bei der Wiederinbetriebnahme nachzuholen (Anlage VIII Nr. 2.7).
Was geprüft wird – und was nicht
Die HU prüft Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und die Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriften (Anlage VIII Nr. 1.2.1). Den Umfang legt Anlage VIIIa fest:
| Nr. | Prüfbereich |
|---|---|
| 6.1 | Bremsanlage |
| 6.2 | Lenkanlage |
| 6.3 | Sichtverhältnisse |
| 6.4 | Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage |
| 6.5 | Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen |
| 6.6 | Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile |
| 6.7 | Sonstige Ausstattungen |
| 6.8 | Umweltbelastung, einschließlich Abgasuntersuchung |
| 6.10 | Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs |
Zu Beginn gehört bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage eine kurze Fahrt mit mindestens 8 km/h dazu (Anlage VIIIa Nr. 1). Die Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems kann als eigenständiger Teil frühestens einen Monat vor der HU erfolgen, etwa in einer dafür anerkannten Kfz-Werkstatt (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1). Durchführen dürfen die HU amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen (Anlage VIII Nr. 3.1.1). Nr. 6.9 der Anlage VIIIa betrifft nur Fahrzeuge der gewerblichen Personenbeförderung und fehlt deshalb in der Tabelle.
Nicht Teil der HU ist die Prüfung der Flüssiggasanlage für Kochen und Heizen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 607. Eine Verbrennungsheizung wird unter Nr. 6.6 nur auf Zustand und Ausführung angesehen. Die Gasprüfung ist seit 19.06.2025 eine eigene Pflicht alle 24 Monate (§ 60 StVZO); Einzelheiten im Beitrag Gasprüfung im Wohnmobil und Wohnwagen.
Mängel und Nachprüfung
Was nach der Untersuchung passiert, hängt von den festgestellten Mängeln ab (Anlage VIII Nr. 3.1.4):
| Ergebnis | Prüfplakette | Was Sie tun müssen |
|---|---|---|
| ohne Mängel | wird zugeteilt | nichts |
| geringe Mängel | kann zugeteilt werden | Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats beheben |
| erhebliche Mängel | keine | beheben und spätestens einen Monat nach der HU zur Nachprüfung vorführen |
| gefährliche Mängel | keine | wie bei erheblichen Mängeln; der Bericht weist auf die Gefährdung hin |
| verkehrsunsicher | vorhandene Plakette wird entfernt | Fahrzeug darf nicht mehr fahren, Zulassungsbehörde wird benachrichtigt, Nachprüfung nötig |
Muss ein Mangel vor der neuen Plakette behoben werden, verlängert sich die Gültigkeit der alten Plakette um einen Monat (§ 29 Abs. 7 StVZO). Kommen Sie später als einen Monat nach der HU zur Nachprüfung oder fehlt der Untersuchungsbericht, wird statt der Nachprüfung eine neue HU fällig (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3). Den Untersuchungsbericht müssen Sie bis zur nächsten HU aufbewahren (§ 29 Abs. 10 StVZO) – beim Verkauf gehört er zu den Unterlagen, die Käufer sehen wollen; siehe Wohnmobil verkaufen.
Überzogen: Bußgelder, Punkte und Betriebsverbot
Wird der Vorführtermin um mehr als zwei Monate überschritten, muss der Prüfer die Untersuchung erweitern (Anlage VIIIa Nr. 2.2). Der Bußgeldkatalog nennt für Wohnmobile und Wohnwagen, die keine Sicherheitsprüfung brauchen, folgende Regelsätze (Nr. 186.2 BKat, Stand der Verordnung: zuletzt geändert am 02.10.2024):
| Überschreitung des Vorführtermins | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|
| mehr als 2 bis 4 Monate | 15 EUR | – |
| mehr als 4 bis 8 Monate | 25 EUR | – |
| mehr als 8 Monate | 60 EUR | 1 |
Der Punkt ergibt sich aus Anlage 13 Nr. 3.5.1 FeV. Wer das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Nachprüfung vorführt, zahlt nach Nr. 187 BKat 15 EUR. Fehlt eine gültige Plakette, kann die zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs bis zur Anbringung einer neuen Plakette untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 StVZO); wer ein solches Verbot missachtet, riskiert 60 EUR (Nr. 187a BKat) und einen Punkt.
Häufige Fragen
Wann muss ein neues Wohnmobil zum ersten Mal zur HU?
Bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse nach 36 Monaten, über 3,5 t bis 7,5 t nach 24 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Monat der ersten Zulassung.
Kann ich die HU vor dem Fälligkeitsmonat machen?
Ja. Die neue Frist beginnt dann mit dem Monat dieser HU (Anlage VIII Nr. 2.3), der Rhythmus verschiebt sich also nach vorn.
Muss ein Wohnwagen zur HU?
Ja. Wohnwagen über 750 kg bis 3,5 t müssen alle 24 Monate zur HU, leichtere oder ungebremste erstmals nach 36 Monaten und danach alle 24 Monate.
Gehört die Gasprüfung zur Hauptuntersuchung?
Nein. Die Prüfung der Flüssiggasanlage nach G 607 ist eine eigene Pflicht nach § 60 StVZO mit eigener Frist von 24 Monaten.
Fazit
Die HU-Frist Ihres Wohnmobils ergibt sich aus zwei Angaben in der Zulassungsbescheinigung: zulässige Gesamtmasse und Datum der Erstzulassung. Bis 3,5 t bleibt es beim Zwei-Jahres-Rhythmus, schwerere Wohnmobile müssen nach sechs Jahren jährlich zur HU, gewerblich vermietete immer jährlich. Planen Sie Reisen um den Fälligkeitsmonat herum, führen Sie die Gasprüfung als zweite Frist und bewahren Sie den Untersuchungsbericht auf. Wer ein Fahrzeug mit frischer HU sucht oder anbietet, findet passende Angebote unter Teilintegrierte; worauf Sie beim Kauf außerdem achten, zeigt die Checkliste für die Besichtigung. Welche Führerscheinklasse zu welchem Gewicht passt, erklärt der Beitrag Führerschein für Wohnmobile.
Quellen
- § 29 StVZO – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html, abgerufen am 28.09.2026
- Anlage VIII StVZO – Untersuchung der Fahrzeuge, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii.html, abgerufen am 28.09.2026
- Anlage VIIIa StVZO – Durchführung der Hauptuntersuchung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viiia.html, abgerufen am 28.09.2026
- Anlage IX StVZO – Prüfplakette, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_ix.html, abgerufen am 28.09.2026
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Nr. 186, 187 und 187a, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html, abgerufen am 28.09.2026
- Anlage 13 FeV – Bewertung von Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungs-Bewertungssystem, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html, abgerufen am 28.09.2026
- Anlage 6 FZV – Zulassungsbescheinigung Teil I (Felddefinitionen), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/anlage_6.html, abgerufen am 28.09.2026
- § 60 StVZO – Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__60.html, abgerufen am 28.09.2026
Text: Redaktion campinga, Stand 28.09.2026. Keine Rechtsberatung; Gesetzesangaben ohne Gewähr. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.