Das Wichtigste in Kürze
- Deutsche Gäste: Seit 01.01.2025 keine besondere Meldepflicht mehr, eingeführt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz.
- Ausländische Gäste: Meldeschein am Ankunftstag handschriftlich unterschreiben oder elektronisch bestätigen und einen gültigen Pass oder Passersatz vorlegen (§ 29 Abs. 2 bis 5 BMG) – das gilt auch für Gäste aus EU-Staaten.
- Mitreisende: Ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder stehen nur als Zahl auf dem Meldeschein; bei Gruppen über zehn Personen unterschreibt nur die Reiseleitung.
- Betreiber: Meldescheine bereithalten, mit dem Ausweis abgleichen, ein Jahr ab Abreise aufbewahren, danach binnen drei Monaten vernichten; Verstöße kosten bis zu 1.000 EUR Bußgeld (§§ 30, 54 BMG).
- Andere Anlässe bleiben: Für Kurbeitrag, Gästekarte und Beherbergungsstatistik erfragen Plätze weiterhin Daten, auch von deutschen Gästen.
Was sich zum 01.01.2025 geändert hat
Bis Ende 2024 musste jede Beherbergungsstätte – ob Ferienwohnung, Hotel oder Campingplatz und unabhängig von ihrer Größe – grundsätzlich für jeden Gast einen besonderen Meldeschein ausstellen; mitreisende Angehörige wurden nur der Zahl nach erfasst. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), verkündet im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 323 (ausgegeben am 29.10.2024), hat das Bundesmeldegesetz geändert: Seit dem 01.01.2025 gilt die besondere Meldepflicht nur noch für Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Branchenverbände wie der Bundesverband der Campingwirtschaft (BVCD) und der Hotelverband Deutschland (IHA) bestätigen diese Rechtslage in ihren Hinweisen.
Ganz abgeschafft wurde der Meldeschein nicht, weil er einen europarechtlichen Hintergrund hat: Nach Darstellung des Deutschen Tourismusverbands verpflichtet Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens die Vertragsstaaten, für beherbergte Ausländer eine besondere Melde- und Ausweispflicht vorzusehen.
| Punkt | bis 31.12.2024 | seit 01.01.2025 |
|---|---|---|
| Meldeschein unterschreiben | grundsätzlich alle beherbergten Gäste | nur Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit |
| Ausweis vorlegen | ausländische Gäste | ausländische Gäste (unverändert) |
| Zelt, Wohnmobil, Wohnwagen auf gewerblichen Plätzen | Meldeschein für alle Gäste | Meldeschein nur für ausländische Gäste |
| Aufbewahrung beim Betreiber | ein Jahr ab Abreise, Vernichtung binnen drei Monaten | unverändert |
Wer auf dem Campingplatz einen Meldeschein braucht
Für Camper trifft § 29 Abs. 4 BMG eine eigene Regel: Wer in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachtet, ist von der allgemeinen Pflicht zur Anmeldung befreit, solange er im Inland gemeldet ist. Die Vorschriften zum besonderen Meldeschein und zur Ausweispflicht gelten jedoch für ausländische Personen entsprechend. Nach dem Wortlaut erfasst das jeden gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Platz, also nicht nur klassische Campingplätze; welche Regeln auf Stellplätzen sonst gelten, beschreibt der Beitrag Wohnmobilstellplatz finden. Für Gäste in Mietunterkünften wie Mobilheimen oder Hütten gilt dasselbe.
Maßgeblich ist allein die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnort. Auch Gäste aus Österreich, den Niederlanden oder der Schweiz brauchen deshalb einen Meldeschein, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland dagegen nicht.
| Gast | Meldeschein und Ausweis? | Grundlage |
|---|---|---|
| deutsche Staatsangehörige, auch mit Wohnsitz im Ausland | nein | § 29 Abs. 2 und 4 BMG |
| Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit, auch aus EU-Staaten | ja, am Ankunftstag; gültigen Pass oder Passersatz vorlegen | § 29 Abs. 2 bis 4 BMG |
| mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder | nur als Zahl auf dem Meldeschein | § 29 Abs. 2 Satz 2 BMG |
| weitere ausländische Mitreisende, etwa volljährige Kinder oder Freunde | eigener Meldeschein | § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG |
| ausländische Reisegruppe mit mehr als zehn Personen | nur die Reiseleitung, mit Zahl und Staatsangehörigkeit der Mitreisenden | § 29 Abs. 2 Satz 3 BMG |
| Dauercamper, im Inland gemeldet | keine Anmeldung bei der Meldebehörde am Platzort | § 29 Abs. 4 Satz 1 BMG |
| Dauercamper ohne Meldung im Inland | Anmeldung binnen zwei Wochen, sobald der Aufenthalt drei Monate überschreitet | § 29 Abs. 4 Satz 2 BMG |
Gemischte Familien sollten die Regel kennen: Reist ein deutscher Gast mit einer Partnerin ohne deutsche Staatsangehörigkeit, braucht nach dem Wortlaut des Gesetzes sie einen eigenen Meldeschein; gemeinsame minderjährige Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit werden darauf der Zahl nach angegeben. Ob Dauercamper den Platz zum Wohnsitz machen dürfen und was dann melderechtlich gilt, behandelt der Beitrag Dauerhaft auf dem Campingplatz wohnen.
Welche Angaben auf den Meldeschein gehören
§ 30 Abs. 2 BMG legt fest, dass der Meldeschein ausschließlich diese Daten enthält: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie die Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers. Der Betreiber vergleicht die Angaben mit dem Ausweis und vermerkt Abweichungen oder einen fehlenden gültigen Ausweis auf dem Meldeschein. Eine Kopie des Ausweises sieht das Meldegesetz nicht vor.
Die Länder können das Muster der Meldescheine vorgeben (§ 55 Abs. 4 BMG) und bestimmen, dass für Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge weitere Daten erhoben werden dürfen (§ 30 Abs. 3 BMG). Formulare können deshalb je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich aussehen. Bei der Anfrage sind noch keine Meldedaten nötig, der Meldeschein wird erst auf dem Platz ausgefüllt; wie die Anfrage abläuft, erklärt Anfrage an einen Campingplatz.
Der elektronische Meldeschein
Statt der Unterschrift auf Papier erlaubt § 29 Abs. 5 BMG ein elektronisches Verfahren, wenn der Gast zustimmt, seine Daten elektronisch erfasst werden und er deren Richtigkeit am Tag der Ankunft bestätigt. Dafür nennt das Gesetz drei Wege:
- eine Kartenzahlung mit starker Kundenauthentifizierung, bei der die zweckgebundene Zuordnungsnummer des Zahlungsmittels erhoben wird,
- den elektronischen Identitätsnachweis nach dem eID-Karte-Gesetz oder mit dem elektronischen Aufenthaltstitel oder
- das Auslesen der eID-Karte oder des Aufenthaltstitels vor Ort.
Weitere Verfahren können Betreiber und Anbieter solcher Lösungen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für höchstens fünf Jahre zur Erprobung zulassen lassen. Für elektronisch erhobene Daten gelten dieselben Fristen wie für Papier (§ 30 Abs. 4 Satz 2 BMG). Der Betreiber muss mit technischen und organisatorischen Maßnahmen nach der Datenschutz-Grundverordnung sicherstellen, dass die Daten nur in diesem Rahmen verarbeitet werden (§ 30 Abs. 5 BMG).
Pflichten des Betreibers: bereithalten, aufbewahren, vernichten
| Pflicht | Was konkret | Grundlage |
|---|---|---|
| Meldescheine bereithalten | Papierformulare, zusätzlich elektronische Verfahren möglich | § 30 Abs. 1 BMG |
| auf die Erfüllung hinwirken | Unterschrift am Ankunftstag, Vorlage des Ausweises | § 30 Abs. 1 Satz 3 BMG |
| Angaben prüfen | mit dem Ausweis vergleichen, Abweichungen und fehlenden Ausweis vermerken | § 30 Abs. 2 BMG |
| aufbewahren | ein Jahr ab dem Tag der Abreise, auch bei elektronischer Erfassung | § 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 BMG |
| vernichten oder löschen | innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist | § 30 Abs. 4 Satz 1 BMG |
| vorlegen | den zuständigen Behörden auf Verlangen, elektronische Daten maschinenlesbar | § 30 Abs. 4 Satz 3 BMG |
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Wer als Betreiber keine Meldescheine bereithält, sie nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR – ebenso wie ein ausländischer Gast, der den Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt (§ 54 Abs. 2 Nr. 7 bis 10 und Abs. 3 BMG). Verarbeitet werden dürfen die Daten nur von den zuständigen Behörden und für die in § 31 BMG genannten Zwecke, darunter Kurbeiträge, kommunale Gästekarten und die Beherbergungsstatistik. Werbung gehört nicht dazu. campinga erhebt keine Meldedaten; die Pflicht liegt beim Betreiber des Platzes.
Praktisch hilft eine einfache Ordnung: Fragen Sie bei der Anreise zuerst nach der Staatsangehörigkeit, legen Sie Meldescheine nach Abreisemonat ab und vernichten Sie einen Monatsstapel, sobald für alle Scheine darin ein Jahr seit der Abreise vergangen ist, spätestens aber drei Monate danach. Bei elektronischer Erfassung sollte die Software dieselben Fristen automatisch umsetzen. Von deutschen Gästen erfassen Sie nur, was Vertrag, Kurbeitrag und Statistik tatsächlich erfordern.
Warum Plätze trotzdem Daten deutscher Gäste erfragen
Dass der Meldeschein für deutsche Gäste entfallen ist, heißt nicht, dass die Anmeldung an der Rezeption wegfällt. Der Hotelverband Deutschland weist darauf hin, dass Betriebe auch von deutschen Gästen die Daten erheben dürfen, die sie für den Vertrag und gegebenenfalls für die Abrechnung kommunaler Abgaben wie Kurtaxe, Tourismusabgabe oder Übernachtungssteuer brauchen; darüber hinaus nur mit Einwilligung. Was in Orten mit Kurbeitrag oder Gästekarte verlangt wird, regelt die Satzung der Gemeinde; Einzelheiten erklärt der Beitrag Kurtaxe beim Camping.
Hinzu kommt die amtliche Statistik. Campingplätze mit mindestens zehn Stellplätzen gehören zum Erhebungsbereich des Beherbergungsstatistikgesetzes (§ 3 Abs. 1 BeherbStatG). Sie melden monatlich die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen, bei Gästen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands auch nach Herkunftsländern (§ 2 Abs. 1, § 4 Nr. 1 BeherbStatG). Auch dafür braucht der Platz Angaben zum Wohnsitzland seiner Gäste. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder die Leitung des Betriebs; Existenzgründer sind im Kalenderjahr der Eröffnung befreit und in den beiden folgenden Jahren dann, wenn der Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr unter 800.000 EUR lag (§ 6 BeherbStatG).
Welche Plätze in Ihrer Zielregion Anfragen annehmen, zeigt die Suche unter Plätze.
Häufige Fragen
Brauchen Gäste aus Österreich oder den Niederlanden einen Meldeschein?
Ja. Die Pflicht gilt für alle Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit, auch aus EU-Staaten. Sie unterschreiben am Ankunftstag und legen einen gültigen Pass oder Passersatz vor.
Muss ich als deutscher Gast meinen Ausweis zeigen?
Nach dem Meldegesetz nicht; eine Ausweispflicht bestand für deutsche Gäste auch vor 2025 nicht. Der Platz darf aber die Daten erfragen, die er für den Vertrag und für Kurbeitrag oder Gästekarte braucht.
Was gilt bei doppelter Staatsangehörigkeit?
Entscheidend ist, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, denn die Meldescheinpflicht betrifft nur Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Im Zweifel fragen Sie an der Rezeption nach dem Formular des Platzes.
Darf der Campingplatz meinen Ausweis kopieren?
Das Meldegesetz sieht keine Kopie vor. Auf dem Meldeschein stehen ausschließlich die Daten nach § 30 Abs. 2 BMG, darunter die Seriennummer des Passes oder Passersatzes.
Wie lange wird mein Meldeschein aufbewahrt?
Ein Jahr ab dem Tag der Abreise; danach muss der Betreiber ihn innerhalb von drei Monaten vernichten oder die Daten löschen (§ 30 Abs. 4 BMG).
Fazit
Seit 2025 hängt der Meldeschein auf dem Campingplatz allein an der Staatsangehörigkeit: Deutsche Gäste sind befreit, alle anderen unterschreiben am Ankunftstag und zeigen einen gültigen Ausweis. Für Betreiber bleibt er Pflicht, mit festen Fristen für Aufbewahrung und Vernichtung und Bußgeldern bis 1.000 EUR. Daten für Kurbeitrag, Gästekarte und Statistik werden unabhängig davon weiter erhoben. Wie Betreiber Gastdaten schon bei der Anfrage sparsam behandeln, zeigt der Beitrag Anfragen schnell beantworten.
Quellen
- § 29 BMG – Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html (abgerufen am 28.09.2026)
- § 30 BMG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html (abgerufen am 28.09.2026)
- § 31 BMG – Verarbeitungsbeschränkungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__31.html (abgerufen am 28.09.2026)
- § 54 BMG – Bußgeldvorschriften. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__54.html (abgerufen am 28.09.2026)
- § 55 BMG – Regelungsbefugnisse der Länder. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__55.html (abgerufen am 28.09.2026)
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), BGBl. 2024 I Nr. 323. Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html (abgerufen am 28.09.2026)
- Bürokratieentlastungsgesetz IV – Abschaffung der Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste. Datenschutz-Notizen. https://www.datenschutz-notizen.de/buerokratieentlastungsgesetz-iv-abschaffung-der-meldepflicht-in-beherbergungsstaetten-fuer-deutsche-gaeste-4250796/ (abgerufen am 28.09.2026)
- Meldeschein für Beherbergungsbetriebe. IHK zu Rostock. https://www.ihk.de/rostock/servicemarken/branchen/tourismus/rechtliche-vorschriften/bundesmeldegesetz-2644682 (abgerufen am 28.09.2026)
- Meldescheine – Rechtsthemen. Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland (BVCD). https://www.bvcd.org/rechtsthemen/meldescheine/ (abgerufen am 28.09.2026)
- Das neue Hotelmelderecht – Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ). Hotelverband Deutschland (IHA). https://www.hotellerie.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Merkblaetter/Hotelverband_Deutschland_IHA_FAQ_Hotelmelderecht_ab_Januar_2025.pdf (abgerufen am 28.09.2026)
- Fragen und Antworten zum Meldeschein. Deutscher Tourismusverband. https://www.deutschertourismusverband.de/fileadmin/user_upload/Themen/Politik/FAQ_Update.pdf (abgerufen am 28.09.2026)
- § 3 BeherbStatG – Erhebungsbereich. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/beherbstatg_2003/__3.html (abgerufen am 28.09.2026)
- § 4 BeherbStatG – Erhebungsmerkmale. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/beherbstatg_2003/__4.html (abgerufen am 28.09.2026)
- § 6 BeherbStatG – Auskunftspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/beherbstatg_2003/__6.html (abgerufen am 28.09.2026)
Text: Redaktion campinga, Stand 28.09.2026. Keine Rechtsberatung; Gesetzesangaben ohne Gewähr. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.