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Ratgeber PlätzeFür Betreiber

Preisangaben für Campingplätze: Gesamtpreis, Kurtaxe, Nebenkosten

Wer Verbrauchern einen Stellplatz oder eine Mietunterkunft mit Preis anbietet, muss den Gesamtpreis nennen: einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile, die der Gast in jedem Fall zahlen muss, etwa Personenpreise oder eine Pflicht-Strompauschale (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV). Verbrauchsabhängige Posten wie Strom nach Zähler geben Sie mit ihrem Preis je Einheit an, optionale Extras getrennt, die Kurtaxe gesondert mit Betrag. Fehler sind Ordnungswidrigkeiten und können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.

Fachliche Prüfung ausstehend

Dieser Beitrag ist ein Entwurf der Redaktion. Er erscheint öffentlich erst nach der Prüfung durch eine Fachautorin oder einen Fachautor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesamtpreis: Pflicht bei jedem Angebot und bei jeder Werbung mit Preisen gegenüber Verbrauchern (§ 3 Abs. 1 PAngV), einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3 PAngV).
  • Klarheit: Preise müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein; wer aufgliedert, hebt den Gesamtpreis hervor (§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 3 PAngV).
  • Nicht vorab berechenbar: Bei Strom nach Zähler nennen Sie den Preis je Kilowattstunde (§ 14 PAngV); bei Online-Angeboten weisen Sie auf weitere Kosten hin (§ 6 PAngV).
  • Extras und Kaution: Zusatzleistungen nur ausdrücklich und online nicht vorausgewählt (§ 312a Abs. 3 BGB); eine Kaution steht neben dem Gesamtpreis (§ 7 PAngV).
  • Folgen: Ordnungswidrigkeit (§ 20 PAngV), Abmahnung und Unterlassungsanspruch nach dem UWG.

Wann die Preisangabenverordnung gilt

Die Preisangabenverordnung regelt, wie Unternehmer Preise für Waren und Leistungen gegenüber Verbrauchern angeben (§ 1 Abs. 1 PAngV). Auch kommunale Wohnmobilstellplätze sind erfasst: Leistungen von Gebietskörperschaften sind nur ausgenommen, soweit keine Benutzungsgebühren oder privatrechtlichen Entgelte zu zahlen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV).

Die Pflicht zum Gesamtpreis greift, sobald Sie Leistungen anbieten oder unter Angabe von Preisen werben (§ 3 Abs. 1 PAngV): auf der eigenen Website, in Portalen, in Prospekten, auf Aushängen und in Antworten auf Anfragen. Die Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 3 PAngV). Soweit üblich, nennen Sie auch die Leistungseinheit, auf die sich der Preis bezieht, etwa „pro Nacht“ oder „pro Person und Nacht“ (§ 3 Abs. 2 PAngV).

Vor Ort brauchen Sie ein Preisverzeichnis über Ihre wesentlichen Leistungen am Ort des Leistungsangebots, in der Regel an der Rezeption; ist es zu umfangreich zum Aushängen, halten Sie es zur Einsicht bereit (§ 12 Abs. 1 und 2 PAngV). Wer Einstell- oder Parkplätze für weniger als einen Monat vermietet, muss zusätzlich am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anbringen (§ 15 Abs. 2 PAngV). Ob ein reiner Wohnmobilstellplatz darunter fällt, sollten Sie im Einzelfall prüfen.

Was in den Gesamtpreis gehört

Gesamtpreis ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Leistung zu zahlen ist. Für Campingplätze bedeutet das: Alles, was der Gast für die gewählte Leistung zwingend zahlen muss, gehört hinein. Was er zusätzlich wählen kann oder was vom Verbrauch abhängt, steht daneben.

PostenEinordnungSo geben Sie ihn an
Stellplatz, Personen, Kinder nach Alter, Fahrzeug, HundBestandteile der gebuchten Leistungim Gesamtpreis der angefragten Reise; in der Preisliste je Einheit
Pflichtpauschalen, etwa für Strom, Umwelt, Müll oder Service, Endreinigung einer Mietunterkunftsonstige Preisbestandteile, weil der Gast sie zahlen mussim Gesamtpreis, nicht als „zuzüglich“
Strom nach Zählerverbrauchsabhängig, nicht vorab berechenbarPreis je kWh und Hinweis, dass der Verbrauch hinzukommt
Duschmünzen, Waschmaschine, WLAN, Brötchen, Verleihoptional oder nach Nutzungeigener Preis je Einheit, nicht im Übernachtungspreis
KurtaxeAbgabe der Gemeinde, Schuldner nach der Satzung in der Regel der Gastgesondert mit Betrag je Person und Tag, im Gesamtbetrag des Angebots ausgewiesen
Kautionrückerstattbare Sicherheitneben dem Gesamtpreis, nicht eingerechnet (§ 7 PAngV)

Gliedern Sie den Preis auf, zum Beispiel in Stellplatz, Personen und Pauschalen, müssen Sie den Gesamtpreis hervorheben (§ 3 Abs. 3 PAngV). In der Antwort auf eine Anfrage nennen Sie am besten den Gesamtpreis für genau den angefragten Zeitraum, die Personen und das Fahrzeug. Wie Sie Anfragen schnell und vollständig beantworten, beschreibt der Leitfaden für Betreiber.

Sonderfälle: Kurtaxe, Strom nach Zähler und Online-Buchung

Kurtaxe. Die Preisangabenverordnung erwähnt die Kurtaxe nicht ausdrücklich. Die Kurtaxe ist eine Abgabe der Gemeinde; abgabepflichtig sind etwa nach § 34 Abs. 2 SächsKAG die Gäste, der Platz zieht sie nach der Satzung nur ein (§ 34 Abs. 3 SächsKAG). Transparent und rechtlich auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Kurtaxe mit ihrem Betrag je Person und Tag und den Befreiungen direkt beim Preis nennen und sie im Gesamtbetrag Ihres Angebots aufführen. Schulden Sie die Abgabe dagegen selbst, etwa als Pauschale an die Gemeinde, ist sie umsatzsteuerlich Teil Ihres Entgelts und kein durchlaufender Posten (UStAE 10.4 Abs. 3); dann spricht viel dafür, sie auch in den Gesamtpreis einzurechnen. Hintergrund: Kurtaxe beim Camping.

Strom nach Zähler. Wer Verbrauchern Elektrizität leitungsgebunden anbietet, gibt den Arbeitspreis je Kilowattstunde an (§ 14 Abs. 1 und 4 PAngV). Preise, die nicht vom Verbrauch abhängen, etwa eine Anschlussgebühr, stehen vollständig in unmittelbarer Nähe (§ 14 Abs. 3 PAngV). Kann ein Preis wegen der Beschaffenheit der Leistung nicht im Voraus berechnet werden, gilt die Art der Preisberechnung als wesentliche Information (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG). Was für Zähler und Abrechnung gilt, erklärt Strom auf dem Campingplatz.

Online-Buchung und Buchung per E-Mail. Bieten Sie zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, geben Sie zusätzlich an, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob weitere Kosten anfallen; deren Höhe nennen Sie, soweit sie sich vernünftigerweise im Voraus berechnen lässt (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV). Beherbergungsverträge gehören nicht zu den Verträgen, die § 6 Abs. 3 PAngV über den Verweis auf § 312 Abs. 2 BGB ausnimmt. Zusatzleistungen wie eine Reiserücktrittsversicherung oder ein Frühstückspaket werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Gast sie ausdrücklich wählt; online dürfen sie nicht vorausgewählt sein (§ 312a Abs. 3 BGB). Ein Aufpreis für ein bestimmtes Zahlungsmittel ist unwirksam, wenn es keine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit gibt oder wenn er Ihre Kosten übersteigt (§ 312a Abs. 4 BGB).

StattBesserWarum
„Stellplatz ab 18,00 EUR“, Personen und Pflicht-Strompauschale kommen hinzu„Stellplatz für 2 Personen inkl. Strompauschale ab 27,00 EUR pro Nacht (Nebensaison)“Gesamtpreis mit Pflichtbestandteilen und genanntem Bezug (§ 3 Abs. 1 und 2 PAngV)
„zzgl. Nebenkosten“„zzgl. Kurtaxe (Betrag je Person und Tag) und Strom nach Zähler (Preis je kWh)“Art und Höhe der Zusatzkosten erkennbar (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 14 PAngV)
Pflicht-Endreinigung „wird vor Ort berechnet“Endreinigung im Gesamtpreis der MietunterkunftPflichtbestandteil (§ 2 Nr. 3 PAngV)
vorausgewähltes Häkchen für eine ZusatzleistungAuswahl nur durch aktives Anklicken§ 312a Abs. 3 BGB
Kaution im GesamtpreisKaution daneben ausweisen§ 7 PAngV

Preise in der Tabelle sind Beispielwerte.

„Ab“-Preise, Saisonpreise und Rabatte

Ein „ab“-Preis ist eine Werbung mit Preisangabe. Er sollte deshalb ein Gesamtpreis für eine tatsächlich buchbare Variante sein, einschließlich ihrer Pflichtbestandteile, und erkennen lassen, worauf er sich bezieht: Saison, Personenzahl, Unterkunftsart. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung unter anderem, wenn sie täuschende Angaben über den Preis oder die Art seiner Berechnung enthält (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Stets unzulässig sind Lockangebote: Wer mit einem Preis wirbt, obwohl er Grund zu der Annahme hat, die Leistung nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu diesem Preis bereitstellen zu können, und darüber nicht aufklärt, handelt unlauter (Anhang Nr. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG).

Saisonpreise nennen Sie mit den genauen Zeiträumen, damit der Gast den Preis seinem Reisedatum zuordnen kann. Bei Rabatten gilt: Die Pflicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben, betrifft nur Waren (§ 11 PAngV), nicht Übernachtungen. Werben Sie aber mit einer Preisherabsetzung, wird vermutet, dass dies irreführend ist, wenn der ursprüngliche Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit verlangt wurde (§ 5 Abs. 5 UWG). Einen neuen Gesamtpreis müssen Sie bei individuellen Nachlässen und bei nach Kalendertagen begrenzten, bekannt gemachten allgemeinen Nachlässen nicht angeben (§ 9 Abs. 1 PAngV).

Folgen von Fehlern: Bußgeld, Abmahnung, Unterlassung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes (§ 20 PAngV). Daneben droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das Marktverhalten regelt, ist unlauter, wenn er die Interessen der Verbraucher oder Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann (§ 3a UWG). Unlauter handelt auch, wer wesentliche Informationen vorenthält (§ 5a UWG); dazu gehört bei Angeboten, die der Gast direkt annehmen kann, der Gesamtpreis (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG).

Wer vorgehtWas drohtRechtsgrundlage
zuständige BehördeBußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit§ 20 PAngV
MitbewerberAbmahnung und Unterlassungsanspruch; bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet kein Ersatz der Abmahnkosten, bei erster Abmahnung solcher Verstöße zudem keine Vertragsstrafe, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen§§ 8, 13 Abs. 4 Nr. 1, § 13a Abs. 2 UWG
eingetragene Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und HandelskammernAbmahnung, Unterlassungsanspruch und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen§ 8 Abs. 3, § 13 Abs. 3 UWG

Eine Abmahnung muss unter anderem den Abmahnenden, seine Anspruchsberechtigung, die Rechtsverletzung und die Berechnung eines geforderten Aufwendungsersatzes klar angeben (§ 13 Abs. 2 UWG). Die geforderte Vertragsstrafe muss angemessen sein; bei unerheblichen Verstößen darf sie für Betriebe mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern 1.000 EUR nicht übersteigen (§ 13a Abs. 1 und 3 UWG). Unterschreiben Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft, sondern lassen Sie sie anwaltlich prüfen.

Checkliste für Ihre Preisliste

  • Leistungseinheit und Bezug: pro Nacht, pro Person, wie viele Personen im Stellplatzpreis enthalten sind
  • Saisonzeiten mit Datum und Altersgrenzen für Kinderpreise
  • alle Pflichtposten im Gesamtpreis, beim Aufgliedern der Gesamtpreis hervorgehoben
  • Strom: Modell, Preis je kWh, Anschlussgebühr direkt daneben
  • Kurtaxe: Betrag je Person und Tag, Befreiungen, Hinweis auf die Gemeinde
  • Kaution und Stornoregel getrennt vom Gesamtpreis; Hinweise zur Formulierung im Beitrag Stornoregeln fair formulieren
  • optionale Extras mit Einzelpreis, online ohne Voreinstellung
  • dieselben Preise auf Website, Portalen und Aushang, Preisverzeichnis an der Rezeption
  • Steuersatz und Umsatzsteuer richtig berechnet, siehe Umsatzsteuer beim Campingplatz

Wenn Sie Ihren Platz auf campinga eintragen, erfassen Sie Grundpreise, Zuschläge und Nebenkosten getrennt nach Pflichtposten und optionalen oder verbrauchsabhängigen Posten; die Anfragebox errechnet daraus einen voraussichtlichen Gesamtpreis, die Kurtaxe wird gesondert ausgewiesen. Der Basiseintrag ist kostenlos: Platz eintragen. Weitere Wege zu mehr Sichtbarkeit beschreibt Campingplatz online sichtbar machen ohne Provision.

Häufige Fragen

Muss ich die Kurtaxe in den Gesamtpreis einrechnen?

Ausdrücklich regelt die Preisangabenverordnung das nicht. Schuldet der Gast die Kurtaxe, nennen Sie sie gesondert mit Betrag; schulden Sie die Abgabe selbst, rechnen Sie sie besser ein.

Darf ich mit „ab“-Preisen werben?

Ja, wenn der Preis ein Gesamtpreis für eine tatsächlich buchbare Variante ist, der Bezug erkennbar ist und Sie ihn in angemessenem Umfang anbieten können (§ 3 PAngV, § 5 und Anhang Nr. 5 UWG).

Muss ich Preise brutto angeben, auch als Kleinunternehmer?

Gegenüber Verbrauchern nennen Sie immer den Betrag, den der Gast zahlen muss, einschließlich Umsatzsteuer, wenn sie anfällt (§ 2 Nr. 3 PAngV). Als Kleinunternehmer berechnen Sie keine Umsatzsteuer; Ihr Gesamtpreis ist der zu zahlende Betrag.

Gilt die Preisangabenverordnung für kommunale Stellplätze?

Ja, sobald für den Stellplatz Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte verlangt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV).

Wie gehe ich mit Stornogebühren um?

Stornogebühren sind kein Teil des Übernachtungspreises. Teilen Sie Ihre Stornoregel vor der Buchung klar mit und halten Sie sie in der Buchungsbestätigung fest.

Fazit

Für Campingplätze läuft das Preisangabenrecht auf eine einfache Regel hinaus: Der Gast muss vorab sehen, was er für seine Reise zahlt. Alles, was er zwingend zahlen muss, gehört in den Gesamtpreis; verbrauchsabhängige Posten nennen Sie mit Einheitspreis, optionale Extras getrennt und die Kurtaxe mit ihrem Betrag. Wer seine Preisliste nach diesem Muster aufbaut, beugt Abmahnungen vor. Im Zweifel, etwa bei der Kurtaxe oder bei „ab“-Preisen, lohnt eine anwaltliche Prüfung Ihrer Texte.

Quellen

  1. Preisangabenverordnung (PAngV) vom 12.11.2021, zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.05.2026, §§ 1 bis 3, 6, 7, 9, 11, 12, 14, 15 und 20, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/BJNR492110021.html, abgerufen am 28.09.2026
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3a, 5, 5a, 5b, 8, 13, 13a und Anhang Nr. 5, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html, abgerufen am 28.09.2026
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 312 und 312a, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312a.html, abgerufen am 28.09.2026
  4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 10.4 Durchlaufende Posten (Fassung vom 02.06.2026), Bundesministerium der Finanzen (Textfassung aus einer Wissensdatenbank), https://raw.githubusercontent.com/juliangossen/wissensdatenbank-steuern/main/Rechtsgebiete/Steuerrecht/Verwaltungsanweisungen/UStAE/Stand_2026-09-09/UStAE.md, abgerufen am 28.09.2026
  5. Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG), § 34 Gästetaxe, Freistaat Sachsen (Textfassung aus REVOSax, gelesen über einen Textspiegel), https://raw.githubusercontent.com/oliverguhr/revosax-embeddings/main/data/markdown/kommunalabgabeng.md, abgerufen am 28.09.2026

Text: Redaktion campinga, Stand 28.09.2026. Keine Rechtsberatung; Gesetzesangaben ohne Gewähr. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.

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