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Umsatzsteuer beim Campingplatz: 7 oder 19 Prozent?

Für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %; er umfasst Flächen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile einschließlich der Stromlieferung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, UStAE 12.16 Abs. 7). Mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert werden Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, etwa WLAN, die Überlassung von Sportgeräten oder Getränke in der Gastronomie. Überlassen Sie eine Fläche tatsächlich länger als sechs Monate, wie beim Dauercamping, ist der Umsatz steuerfrei. Dieser Beitrag ordnet die häufigsten Leistungen ein; er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze

  • 7 %: kurzfristige Vermietung von Campingflächen (bis sechs Monate tatsächliche Nutzung) einschließlich Strom sowie Mietunterkünfte wie Mobilheime oder fest aufgestellte Mietwohnwagen.
  • In der Regel 19 % durch das Aufteilungsgebot: Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, etwa WLAN, Sportgeräte, Wellness oder gesondert vereinbarte Parkplätze; Speisen sind seit 01.01.2026 mit 7 % besteuert, Getränke weiter mit 19 %.
  • Steuerfrei: Überlassung einer Campingfläche von mehr als sechs Monaten, einschließlich der üblichen Nebenleistungen; dafür entfällt insoweit der Vorsteuerabzug.
  • Kurtaxe: kein Entgelt, wenn der Gast sie schuldet und Sie sie nur für die Gemeinde einziehen.
  • Kleinunternehmer: seit 2025 steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 EUR betrug und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht übersteigt.

Der Grundsatz: 7 % für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen

Das Gesetz ermäßigt die Steuer auf 7 % für „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG). Diese Umsätze sind zugleich ausdrücklich von der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ausgenommen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Kurzfristig ist eine Überlassung, solange die tatsächliche Gebrauchsüberlassung nicht mehr als sechs Monate beträgt (UStAE 4.12.3 Abs. 2, 12.16 Abs. 1).

Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass betrifft die Ermäßigung Flächen zum Aufstellen von Zelten und zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen; dass auch das Zugfahrzeug auf der Fläche steht, ist unschädlich. Begünstigt ist außerdem die kurzfristige Vermietung ortsfester Wohnmobile, Wohncaravans und Wohnanhänger, und zur begünstigten Vermietung gehört die Lieferung von Strom (UStAE 12.16 Abs. 7). Für Mietunterkünfte wie Mobilheime oder Hütten gilt die Ermäßigung für Beherbergung; dazu zählen auch gesondert berechnete Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, etwa Stromanschluss, Bettwäsche, Reinigung der Räume und die Mitunterbringung von Tieren (UStAE 12.16 Abs. 4).

Nicht begünstigt ist die Vermietung von Wohnmobilen, Caravans oder Hausbooten, die nicht ortsfest sind und für Reisen genutzt werden, weil dort die Mobilität im Vordergrund steht (UStAE 12.16 Abs. 2 und 5). Wer neben dem Platz Fahrzeuge vermietet, findet dazu mehr unter Wohnmobil privat vermieten. Ebenfalls nicht ermäßigt ist die Überlassung von Bootsliegeplätzen (UStAE 12.16 Abs. 7 Satz 5).

Das Aufteilungsgebot: Was nicht mit 7 % besteuert wird

Die Ermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Dieses Aufteilungsgebot geht dem sonst geltenden Grundsatz vor, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt (UStAE 12.16 Abs. 8). Auch die Überlassung von Sportgeräten oder Sportanlagen, etwa Booten, Tennis- oder Minigolfplätzen, ist gesondert zu beurteilen; ein Gesamtentgelt ist im Schätzungswege aufzuteilen (UStAE 4.12.3 Abs. 4).

LeistungSteuerliche BehandlungGrundlage
Stellplatz für Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil, bis sechs Monate7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG; UStAE 12.16 Abs. 7
Strom am Stellplatz7 % als Teil der VermietungUStAE 12.16 Abs. 7 Satz 4
Mietunterkunft mit Bettwäsche, Endreinigung, Stromanschluss, Tier7 %UStAE 12.16 Abs. 1, 4 und 7
WLAN und Internetnicht ermäßigt nach Nr. 11, RegelsteuersatzUStAE 12.16 Abs. 8
Sportgeräte und Sportanlagen, Wellnessnicht nach Nr. 11 ermäßigt; Schwimmbad kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt seinUStAE 12.16 Abs. 8; 4.12.3 Abs. 4
gesondert vereinbarter Abstellplatz für ein Fahrzeugnicht nach Nr. 11 ermäßigtUStAE 12.16 Abs. 5 und 8
Speisen in Restaurant, Imbiss oder als Frühstück7 % seit 01.01.2026§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Getränke in der Gastronomie19 %§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Bootsliegeplatznicht ermäßigtUStAE 12.16 Abs. 7 Satz 5
Stornokostengrundsätzlich nicht steuerbarer SchadensersatzUStAE 12.16 Abs. 6
Kurtaxe, die der Gast schuldetkein Entgelt, durchlaufender Posten§ 10 Abs. 1 UStG; UStAE 10.4
Dauerstellplatz über sechs Monatesteuerfrei§ 4 Nr. 12 UStG; UStAE 4.12.3

Berechnen Sie für nicht begünstigte Leistungen kein eigenes Entgelt, müssen Sie den Anteil schätzen, zum Beispiel nach dem kalkulatorischen Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags (UStAE 12.16 Abs. 11). Für Pauschalangebote lässt die Verwaltung zu, bestimmte nicht begünstigte Leistungen wie Frühstück, Internet, Sauna oder Parkplatz in einem Sammelposten auszuweisen und dessen Anteil mit 15 % des Pauschalpreises anzusetzen (UStAE 12.16 Abs. 12); das gilt nicht, wenn für die Leistung ein gesondertes Entgelt vereinbart ist. Bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken, etwa Buffet oder All-inclusive, beanstandet die Verwaltung nicht, wenn der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (UStAE 10.1 Abs. 12).

Dauercamping: steuerfrei bei mehr als sechs Monaten

Überlassen Sie einem Gast eine bestimmte Campingfläche zur alleinigen Nutzung, ist das umsatzsteuerlich eine Grundstücksvermietung (UStAE 4.12.3 Abs. 1). Steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG ist sie aber nur, wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung mehr als sechs Monate beträgt (UStAE 4.12.3 Abs. 2). Entscheidend ist die tatsächliche Dauer, nicht allein der Vertrag. Der Erlass nennt zwei Beispiele: Ein unbefristeter, monatlich kündbarer Vertrag gilt als langfristig und steuerfrei; endet die Nutzung aber vor Ablauf von sechs Monaten, ist die Vermietung insgesamt steuerpflichtig. Ein Vertrag über drei Monate mit automatischer Verlängerung um jeweils einen Monat gilt als kurzfristig; dauert die Nutzung tatsächlich länger als sechs Monate, ist sie insgesamt steuerfrei. Für Saisonplätze kommt es deshalb auf die Länge der Saison und die tatsächliche Nutzung an; mehr dazu unter Saisonplatz oder Dauerplatz und Dauercamping-Vertrag.

Die Steuerfreiheit umfasst die üblichen Gemeinschaftseinrichtungen als Nebenleistungen, also Wasch- und Duschräume, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Müllbeseitigung und Kinderspielplätze, auch wenn Sie dafür ein besonderes Entgelt verlangen (UStAE 4.12.3 Abs. 3). Ausgenommen sind Anschlüsse, die als Betriebsvorrichtungen gesondert für einzelne Nutzer bereitgestellt werden. Die Lieferung von Strom durch den Vermieter behandelt die Verwaltung in der Regel als Nebenleistung (UStAE 4.12.1 Abs. 5, 4.12.3 Abs. 3 Satz 7). Rechnen Sie Strom bei Dauercampern nach Zähler ab, lassen Sie die Einordnung steuerlich prüfen.

Die Steuerfreiheit hat eine Kehrseite: Für Eingangsleistungen, die Sie für steuerfreie Umsätze verwenden, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG); nutzen Sie etwa ein Sanitärgebäude für Dauer- und Kurzzeitgäste, teilen Sie die Vorsteuer auf (§ 15 Abs. 4 UStG). Auf die Steuerfreiheit verzichten können Sie nur bei Umsätzen an andere Unternehmer für deren Unternehmen (§ 9 Abs. 1 UStG), bei Grundstücksvermietungen zudem nur unter weiteren Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2 UStG). Für private Dauercamper scheidet diese Option deshalb aus.

Kurtaxe und andere durchlaufende Posten

Beträge, die Sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmen und verausgaben, gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Das trifft auf die Kurtaxe zu, wenn der Gast sie der Gemeinde schuldet und Sie sie nur einziehen, wie es etwa § 34 Abs. 3 SächsKAG vorsieht; dann weisen Sie sie in der Rechnung getrennt und ohne Umsatzsteuer aus. Für diese Einordnung kommt es bei Abgaben nicht darauf an, dass der Gemeinde Name und Betrag jedes Gastes mitgeteilt werden (UStAE 10.4 Abs. 2); Meldepflichten aus der Satzung bleiben davon unberührt. Anders ist es, wenn Sie die Abgabe selbst schulden: Steuern und Abgaben, die der Unternehmer schuldet, sind keine durchlaufenden Posten, auch wenn er sie dem Gast gesondert berechnet (UStAE 10.4 Abs. 3). Wie Sie sie in Preisangaben darstellen, erklären die Beiträge Kurtaxe beim Camping und Preisangaben für Campingplätze.

Ein Beispiel mit angenommenen Beträgen: Ein Gast zahlt für eine Nacht 50,00 EUR für den Stellplatz mit Strom, 3,00 EUR für WLAN und 2,20 EUR Kurtaxe, zusammen 55,20 EUR. Im Stellplatzpreis stecken 3,27 EUR Umsatzsteuer (7 % auf 46,73 EUR), im WLAN-Preis 0,48 EUR (19 % auf 2,52 EUR). Die Kurtaxe bleibt als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer, Rechnungen und Portalprovisionen

Seit 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG; UStAE 19.1 für Umsätze nach dem 31.12.2024). Schon der Umsatz, mit dem Sie die 100.000-EUR-Grenze überschreiten, ist steuerpflichtig; im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 EUR (UStAE 19.1 Abs. 2 und 3). Steuerfreie Dauercamping-Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG zählen nicht zum Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Als Kleinunternehmer können Sie keine Vorsteuer abziehen (UStAE 15.13 Abs. 6). Verzichten Sie auf die Regelung, bindet Sie das mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen an Privatgäste müssen Sie keine Rechnung ausstellen; an Unternehmer oder juristische Personen dagegen innerhalb von sechs Monaten (UStAE 12.16 Abs. 10). Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR genügt eine Kleinbetragsrechnung mit Name und Anschrift des Platzes, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung, dem Bruttobetrag und dem Steuersatz; sie darf immer als Papier- oder PDF-Rechnung übermittelt werden (§ 33 UStDV).

Berechnet Ihnen ein Buchungsportal mit Sitz im Ausland eine Provision, liegt der Ort dieser Leistung bei Ihrem Unternehmen (§ 3a Abs. 2 UStG), und Sie schulden die Umsatzsteuer darauf selbst (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG). Das gilt auch für Kleinunternehmer (UStAE 19.1 Abs. 1).

Wenn Sie Ihren Platz auf campinga eintragen, geben Sie Bruttopreise an, die Kurtaxe erfassen Sie getrennt davon. Der Basiseintrag ist kostenlos: Platz eintragen. Für Mietunterkünfte lohnt ein Blick in Mobilheim auf dem Campingplatz.

Häufige Fragen

Gilt für einen Wohnmobilstellplatz auch 7 %?

Ja, wenn Sie die Fläche kurzfristig zum Abstellen eines Wohnmobils überlassen; der Erlass nennt solche Flächen ausdrücklich (UStAE 12.16 Abs. 7). Ein gesondert vereinbarter Parkplatz für ein weiteres Fahrzeug ist dagegen nicht ermäßigt.

Welcher Steuersatz gilt für Strom?

Bei kurzfristiger Vermietung gehört die Stromlieferung zur begünstigten Vermietung, also 7 %. Bei Dauercamping ist sie in der Regel eine steuerfreie Nebenleistung; bei Abrechnung nach Zähler sollten Sie die Einordnung prüfen lassen.

Muss ich auf Stornogebühren Umsatzsteuer zahlen?

Grundsätzlich nicht, denn Stornokosten sind nach Auffassung der Verwaltung nicht steuerbarer Schadensersatz (UStAE 12.16 Abs. 6). Hinweise zur Gestaltung gibt Stornoregeln fair formulieren.

Kann ich bei Dauercampern zur Umsatzsteuer optieren?

Nur, wenn der Dauercamper Unternehmer ist und den Platz für sein Unternehmen nutzt, und bei Grundstücksvermietungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG.

Welcher Steuersatz gilt für ein Frühstücksbuffet?

Speisen werden seit 01.01.2026 mit 7 % besteuert, Getränke mit 19 %. Bei Kombiangeboten darf der Getränkeanteil vereinfachend mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden (UStAE 10.1 Abs. 12).

Fazit

Für die meisten Umsätze eines Campingplatzes ist die Antwort einfach: Stellplatz, Strom und Mietunterkunft für bis zu sechs Monate werden mit 7 % besteuert. Genau hinsehen müssen Sie bei allem, was nicht unmittelbar der Vermietung dient, bei Dauerplätzen mit mehr als sechs Monaten Nutzung und bei der Kurtaxe. Trennen Sie diese Posten schon in Preisliste und Kassensystem, dann stimmen Rechnung, Voranmeldung und Vorsteuerabzug. Dieser Überblick beruht auf Gesetz und Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit Stand 02.06.2026; für Ihren Einzelfall, etwa bei Pauschalangeboten oder Dauercampern mit Zählerstrom, sollten Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuziehen.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026, §§ 3a, 4 Nr. 12, 9, 10, 12, 13b, 15 und 19, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR119530979.html, abgerufen am 28.09.2026
  2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 4.12.1, 4.12.3, 10.1, 10.4, 12.16, 15.13 und 19.1 (Fassung vom 02.06.2026), Bundesministerium der Finanzen (Textfassung aus einer Wissensdatenbank), https://raw.githubusercontent.com/juliangossen/wissensdatenbank-steuern/main/Rechtsgebiete/Steuerrecht/Verwaltungsanweisungen/UStAE/Stand_2026-09-09/UStAE.md, abgerufen am 28.09.2026
  3. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über Kleinbeträge, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html, abgerufen am 28.09.2026
  4. Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG), § 34 Gästetaxe, Freistaat Sachsen (Textfassung aus REVOSax, gelesen über einen Textspiegel), https://raw.githubusercontent.com/oliverguhr/revosax-embeddings/main/data/markdown/kommunalabgabeng.md, abgerufen am 28.09.2026

Text: Redaktion campinga, Stand 28.09.2026. Keine Rechtsberatung; Gesetzesangaben ohne Gewähr. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.

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